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Frage von Hans-Rolf K. •

Frage an Martin Schoser von Hans-Rolf K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Schosser,

ich bin 65 Jahre alt selbstständig und freiwillig in einer BKK krankenversichert. Bis heute habe ich immer den Höchstsatz als Beitrag bezahlt also in 2010 € 603,97 monatlich. Da sich auf Grund der wirtschaftlichen Lage in meiner Branche meine Einkommenssituation in 2010 verschlechtert hat, habe ich heute bei der BKK nachgefragt welche Unterlagen außer dem Steuerbescheid als Grundlage dienen könnten um mir den zuviel gezahlten Beitrag zu erstatten und den zukünftigen Beitrag anzupassen. Als Antwort erhielt ich die Information, dass eine Verrechnung oder Erstattung nicht möglich sei und die Anpassung für 2011 erst mit dem Steuerbescheid von 2010 durchgeführt würde. Bis ich den habe vergeht mehr als ein halbes Jahr und ich muß somit auch in 2011 trotz eines Gewinneinbruchs wenigstens nochmals weitere 6 Monate den Höchstsatz bezahlen. Das sind insgesamt wenigstens 18 Monate überhöhte Beiträge!

Wie mir mein Steuerberater sagte, kennt er von anderen Mandanten diese Vorgehnsweise der gesetzlichen Krankenkassen und erklärte mir, dass im umgekehrten Fall, also wenn zu wenig gezahlt wurde die Differenz nachzuzahlen sei. Selbst wenn er den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes einreichen würde, sei dies keine anerkannte Grundlage zur Berechnung für die Beitragshöhe.

Ich halte diese Vorgehensweise für unzulässig, insbesondere durch die Benachteiligung von Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern bei den eine sofortige Anpassung vorgenommen wird.

Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung dazu mit und ob Sie sich für eine Änderung der bestehenden Regelung einsetzen können oder möchten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Rolf Kops

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Sehr geehrter Herr Kops,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Festlegung der Beitragshöhe für die gesetzliche Krankenkasse von Selbstständigen regelt § 240 SGB V. Dabei wird die Einstufung aufgrund des aktuellen Steuerbescheides vorgenommen. Dies wird von allen gesetzlichen Krankenkassen so gehandhabt. Lediglich in den ersten beiden Jahren einer Selbstständigkeit wird eine Einstufung unter Vorbehalt aufgrund einer Schätzung vorgenommen. Danach ist der Steuerbescheid Grundlage für die Einstufung. Im Laufe der Jahre führt diese Berechnung in der Regel dazu, dass Jahre mit zu „hohen“ Krankenkassenbeiträgen Jahre ausgleichen, in denen zu „niedrige“ Beiträge bezahlt worden sind. In beiden Fällen wird in der Regel von den Krankenkassen kein Ausgleich vorgenommen. Aufgrund Ihres Lebensalters besteht die Möglichkeit, in Absprache mit Ihrer Krankenkasse, die Beiträge vorbehaltlich zu senken, wenn Sie Ihre Einnahmen altersbedingt oder wegen der geplanten Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit dauerhaft reduzieren werden. Da derzeit keine konkreteren Ausführungsverordnungen in Kraft sind, verhält sich Ihre Krankenkasse gesetzeskonform. Ich habe die Problematik an den zuständigen Ausschuss Arbeit, Gesundheit und Soziales gegeben und man hat mir schon signalisiert, dass man sich um die Problematik kümmern und Kontakt zum Bund aufnehmen werde, in dessen Zuständigkeit diese Regelungen fallen. Da ich in Ihrem Fall die Regelung als ungerecht empfinde bin ich der Auffassung, dass hier Verbesserungen nötig sind. Mein persönlicher Rat ist, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid einzulegen. Dann muss die Kasse die Beitragshöhe begründen.

Mit freundlichen Grüßen, Dr. Martin Schoser MdL