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Martin Gerster
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Frage von Heiko S. •

Frage an Martin Gerster von Heiko S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Gerster,

iich bin Referent Geschäftssteuerung bei der Deutschen Telekom AG und für das Recruiting unserer Nachwuchskräfte in der Region Ulm/Biberach zuständig.

Für diese Aufgabe wurde ich 2003 aufgrund meiner persönlichen nebenberuflichen Weiterbildung zum Diplom-Betriebswirt als Beamter A7 (Technischer Fernmeldesekretär) in die Insichbeurlaubung TI 7 (entspricht der Besoldung A10/11) übernommen.

So beinhaltet eine Insichbeurlaubung keinen Laufbahnwechsel in den gehobenen Dienst den ich seit 2004 anstrebe. Ich erfülle auch seit 2003 alle Bedingungen nach PostLV §6.

Um meinen Anspruch und den eines modernen und konkurrenzfähigen Unternhemen nach lebenslangem Lernen gerecht zu werden absolviere ich zur Zeit nebenberuflich ein Aufbaustudium an der Technischen Universität Kaiserlautern an der Fakultät für Berufs- und Erwachsenenpädagogik das ich voraussichtlich 2009 mit dem Master of Arts abschließen werde.

Leider sind meine Fragen und Anliegen auf die Durchführung eines Laufbahnwechsels in den gehobenen Dienst nie wirklich abschließend behandelt worden. Die Regel waren eher Aussagen wie:

- das geht nicht,
- das ist ungerecht gegenüber Kollegen/-innen die ähnliche Ausbildungen haben
- wir haben zu viele Beamte in dieser Laufbahn

Umso unangenehmer ist es für mich das ich inzwischen mit meinen Anfragen einfach nicht mehr wirklich weiterkomme.

Nun meine Fragen an meinen Abgeordneten:

Wieso kommt die Postlaufbahnverordnung - PostLV nicht mehr zur Anwendung wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind?

Wozu gibt es, wenn es keine Möglichkeit des Laufbahnwechsels mehr gibt, noch die Postlaufbahnverordnung - PostLV?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und Unterstützung

Mit freundlichen Grüßen

HEIKO SPANG

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Sehr geehrter Herr Spang,

vielen Dank für Ihre Frage vom 31.01.2009. Ich habe mich mit dem zuständigen Staatssekretär in Verbindung gesetzt, um Ihren Fall aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die ja auch die Rechtsaufsicht ausüben, bewerten zu lassen. Aus Sicht der Rechtsaufsicht nach § 20 Postpersonalrechtsgesetz würde mir zu Ihrem Fall Folgendes mitteilen:
Seit der Postreform II liegt die Zuständigkeit für personelle und soziale Angelegenheiten bei den drei Postnachfolgeunternehmen, im vorliegenden Fall bei der DT AG. Der Vorstand des Unternehmens nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. Die Zuständigkeit des BMF beschränkt sich gemäß § 20 Postpersonalrechtsgesetz auf die Ausübung der Rechtsaufsicht. Auch wenn Organisations- und Rationalisierungsmaßnahmen bei der DT AG Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Beförderungsmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten haben, hat der Bund als Dienstherr hierauf keine Einflussmöglichkeiten. Die Bewertung von Arbeitsplätzen sowie die unternehmerische Entscheidung zum Abbau von Arbeitsplätzen obliegen allein der DT AG als privatrechtlich organisiertem und börsennotiertem Unternehmen.
Das BMF hat im Ergebnis der Prüfung hinsichtlich der Behandlung Ihres Aufstiegsbegehrens durch die DT AG keinen Rechtsfehler festgestellt. Die DT AG hatte Ihnen mit E-Mail vom 30. Oktober 2008 mitgeteilt, dass der von ihm erworbene Fachhochschulabschluss grundsätzlich durchaus für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen Dienst geeignet ist. Zudem wurden Sie nach Aussage des BMF gebeten, formlos einen entsprechenden „Antrag auf Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung" zu stellen. Dieser liegt nach Angaben der DT AG bisher nicht vor.
Mir wurde vom BMF mitgeteilt, dass - sobald Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben - der Vorstand der DT AG unter Anwendung der entsprechenden Regelungen der Postlaufbahnverordnung, der Bundeslaufbahnverordnung und der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der DT AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten über diesen zu entscheiden haben wird. Die Zulassung zu einem Wechsel in die höhere Laufbahn wird dabei wesentlich davon abhängen, ob ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse hieran besteht. Diese Beurteilung obliegt der DT AG.
Ergänzend wurde mir mitgeteilt, dass das Beamtenrecht einen Anspruch auf Zulassung zu einem Laufbahnwechsel in eine höhere Laufbahn ebenso wenig wie einen Anspruch auf Beförderung kennt. Die schlichte Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion gewährt keinen Anspruch auf statusrechtliche Übertragung des deren Bewertung entsprechenden statusrechtlichen Amtes. Ein derartiger Anspruch lässt sich weder aus der Verfassung noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Es besteht einzig ein Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zum Wechsel in eine höhere Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung.

Sehr geehrter Herr Spang, ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben. Ich möchte noch anmerken, dass ich die Seite www.abgeordnetenwatch.de für eine sehr gute Möglichkeit halte, sich über politische Entscheidungsgründe zu informieren. In einem so persönlichen Fall wie dem Ihren möchte ich jedoch anregen, dies in einem Gespräch in meiner Bürgersprechstunde oder in einem Brief an mich zu klären.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Martin Gerster

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