Frage an Martin Dulig von Manuel S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Martin Dulig ,
Mir wurde mitgeteilt, dass beschlossen wurde, dass die Länder in eigener Verantwortung vor dem Hintergrund des jeweiligen Infektionsgeschehens und landesspezifischer Besonderheiten über die schrittweise Öffnung der folgenden verbliebenen Bereiche mit Auflagen auf der Grundlage von gemeinsamen Hygiene- und Abstandskonzepten der jeweiligen Fachministerkonferenzen entscheiden werden:
•Vorlesungsbetrieb an Hochschulen •Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb gemäß Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz •Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich •Bars, Clubs und Diskotheken •Messen •Fahrschulen •Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe •Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern •Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen •Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wiederaufnahme von Wettkampf- und Leistungssport •Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter •Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) •Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
Die schwarz-gelbe Landesregierung in NRW hat entschieden, dass Personen die aufgrund einer Erkrankung keine Maske tragen können, sich dies von einem Arzt attestieren lassen können.
Meine Frage ist, wer haftet dafür, wenn jemand die Masken nicht vertragen kann, weil diese Menschen Asthma haben oder Atemprobleme haben und oder wenn jemand von seiner Krankheit nichts weiß und diese Menschen, ohnmächtig zusammenbrechen plötzlich? Wer ist dann haftbar das Land, die Kommune oder der Geschäft selber?
Was passiert eigentlich, wenn herauskommen sollte, dass die Entscheidung zur Verhängung eines Corona-Lockdowns möglicherweise falsch gewesen ist? Wenn sich der Verdacht erhärten sollte, dass der wirtschaftsschädliche Corona-Lockdown falsch gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz
Sehr geehrter Herr Schnackertz,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Anders als in vielen zentralistisch regierten Staaten – wie z.B. in Frankreich – sind für den öffentlichen Gesundheitsdienst, in dessen Aufgabenbereich nach dem Infektionsschutzgesetz auch Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen fallen, in Deutschland die Länder zuständig. Diese können Rechtsverordnungen erlassen, die der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Diese werden durch die kommunalen Gesundheitsämter überwacht und umgesetzt.
Auf Bundesebene abgestimmte „einheitliche Regelungen“ waren und sind Ergebnis von Aushandlungsprozessen mit den Ländern und bedeuten die Verabredung von „abgestimmten Handeln“. Die Länder haben in diesen Fällen zugesagt, diese Verabredungen bzw. dieses abgestimmt Handeln in ihre Rechtsverordnungen aufzunehmen. Anders als noch vor einigen Wochen bedeute aktuell abgestimmtes Handeln, „dass nach gleichen Prinzipien, aber immer angepasst an das regionale Infektionsgeschehen gehandelt wird“.
So wurden zuletzt am 27.08.2020 zwischen Bund und Ländern einheitlichen Maßstäbe bei der Bekämpfung der Pandemie, trotz unterschiedlicher Infektionslagen, vereinbart. Die wichtigsten Beschlüsse sind: mindestens 50 Euro Bußgeld bei Verstößen gegen die Maskenpflicht, keine kostenlosen Tests für Urlauber, Rückkehrer aus Risikogebieten müssen in Quarantäne, Großveranstaltungen nur unter strengen Auflagen.
So entscheiden die Länder – je nach Infektionslage – unterschiedlich. In Sachsen besteht „eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Geschäften und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie in Reisebussen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ebenso müssen Personen, die keine Schüler, Lehrer oder sonstige Beschäftigte der jeweiligen Kita oder Schule sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie Kitas und Schulen betreten.“
Weiter: „Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht dazu in der Lage sind (beispielsweise bei Kurzatmigkeit, Problemen bei der Atmung), können auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich. Ebenso sind Menschen mit Behinderungen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung befreit. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. Kinder müssen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“
Somit ist klar geregelt, wer verpflichtet ist und wer sich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung an beschriebenen Orten befreien kann. Es liegt in der Verantwortung eines jeden selbst, dies bei gesundheitlichen Einschränkungen auch zu tun.
Weiter fragen Sie, „was passiert […], wenn herauskommen sollte, dass die Entscheidung zur Verhängung eines Corona-Lockdowns möglicherweise falsch gewesen ist?" Ich halte die getroffenen Entscheidungen mit dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnissen nach wie vor für richtig. Sicher sind dabei auch Fehler passiert. Jede damalige Entscheidung wurde mit dem damaligen Wissen intensive diskutiert und abgewogen. Erst nach und nach haben wir den Virus „besser kennen gelernt“ und reagieren nun auch differenzierter und zielgenauer.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Dulig