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Martin Dulig
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Frage von Michael P. •

Frage an Martin Dulig von Michael P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Werter Herr Dulig,
bei einem gewählten Gemeinderatsmitglied wird im Nachhinein ein Hinderungsgrund nach §32 Sächsischen Gemeindeordnung Pkt. 1.5 festgestellt.
Wenn bereits bei der Wahl der Hinderungsgrund vorliegt, kann sich dann der Kandidat trotzdem der Wahl stellen?
Mit freundlichen Grüßen
M. Prescher

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau Prescher,

vielen Dank für Ihre sehr spezifische Frage zur Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO). Der § 32 SächsGemO regelt die Hinderungsgründe für die Übernahme des Gemeinderatsmandats. Ziel des Paragraphen ist es, Interessenkollisionen abzuwenden, die durch ein Zusammenwirken von Amt und Mandat entstehen können. Das Vorliegen von Hinderungsgründen führt jedoch nicht zum Verlust der Wählbarkeit. Die Wählbarkeit ist nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 SächsGemO ausgeschlossen. In den dort genannten Fällen darf keine Kandidatur erfolgen. Kandidatinnen und Kandidaten, bei denen ein Hinderungsgrund nach § 31 SächsGemO besteht oder ggf. in Frage kommt, können sich daher zur Wahl stellen. Im Falle ihrer Wahl müssen sie sich allerdings entweder für das Ehrenamt entscheiden und den Hinderungsgrund beseitigen oder sie können das Ehrenamt wegen des Hinderungsgrunds nicht antreten.

Ich hoffe Ihre Frage damit hinreichend beantwortet zu haben.
Herzliche Grüße
Martin Dulig

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