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Frage von Thomas S. •

Frage an Marlies Volkmer von Thomas S. bezüglich Gesundheit

Abgabe von Betäubungsmitteln im Notfall zur Überbrückung

Sehr geehrte Frau Dr. Volkmer,

nach geltender Rechtslage machen sich Ärzte in jedem Fall strafbar, wenn sie medizinisch notwendig und fachgerecht, ohne gesundheitliches Risiko und sozial erwünscht in einem Notfall Betäubungsmittel einem Palliativpatienten zum Gebrauch überlassen. Nahezu alle medizinischen und juristischen Verbände und Experten sind sich einig, dass die unerträgliche Rechtslage in diesem Fall geändert werden muss. Wie stehen Sie zu der Forderung der Petition Nr.16123 vom 16. Januar 2011:

Petitionstext
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass umgehend Änderungen in der Gesetzgebung zu erfolgen haben, damit die medizinisch indizierte Abgabe von Betäubungsmitteln zur Unzeit durch einen Arzt keinen Straftatbestand mehr darstellt. Qualifizierten Ärzten und Palliative Care Teams muss die Abgabe von Betäubungsmitteln zur zeitlich begrenzten Anwendung durch und/oder für den Patienten, zum Beispiel bei schwersten Schmerzen und lebensbedrohlicher Atemnot, zur Überbrückung im Notfall erlaubt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Sitte
Deutsche PalliativStiftung

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sitte,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 06.12.2011. Wie Sie richtig feststellen, besteht auch nach der letzten Novelle des Arzneimittelgesetzes das Problem, dass Ärztinnen und Ärzte den Palliativ-Patientinnen und Patienten keine Betäubungsmittel für den Fall eines neuerlichen Auftretens von Schmerzen zu einem späteren Zeitraum überlassen dürfen, ohne sich strafbar zu machen.

Die in § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) festgelegte Regelung sollte ursprünglich der besonderen Natur von Betäubungsmitteln Rechnung tragen und einen Missbrauch vorbeugen. Ein weiterer Grund für die von Ihnen beschriebenen Probleme ist die Notwendigkeit der Einhaltung von Vertriebs- und Versorgungswegen, die lange vor einer umfassenden und an den Bedürfnissen des Patienten ausgerichteten Palliativversorgung etabliert wurden.

Meiner Ansicht nach ist die reibungslose, schnelle und unbürokratische Versorgung der Leidenden höher zu gewichten als diese Einwände. Aus diesem Grund würde ich mich für eine Erweiterung des § 13 BtMG aussprechen, wie sie unter anderem der Deutsche Richterbund vorschlägt. Ärztinnen und Ärzten sollten kleine Mengen Betäubungsmittel an Patientinnen und Patienten mit schwersten Schmerzen und lebensbedrohlicher Atemnot ausgeben dürfen. Dabei muss sichergestellt werden, dass dies ausschließlich zur Überbrückung bis zur Beschaffung und Versorgung durch eine Apotheke dient.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Volkmer