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Marlies Volkmer
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Frage von Matthias R. •

Frage an Marlies Volkmer von Matthias R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Volkmer,

mich beschäftigt seit langem die Frage nach der sogenannten Gebühr für neuartige Rundfunkgeräte. Wie kann es sein daß die Öffentlich Rechtlichen Rundfunkanstalten für unverlangt eingestellte Inhalte in das Internet Gebühren von ALLEN Nutzern des Netzes erheben können, egal, ob die Inhalte genutzt werden oder nicht? Vielen Bürgern dient das Internet ausschließlich zur Kommunikation. Ich könnte jetzt ewig argumentieren, aber ich denke Sie wissen was ich meine. Wäre es nicht gerechter und einfacher, die wenigen entsprechenden Seiten der Öffentlich -Rechtlichen über eine LogIn-Funktion vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, anstatt das gesamte Internet quasi zu "sperren"? Was tun Sie um Ihre Wähler vor der GEZ- Internetabzocke zu schützen? In welchem Zeitraum wollen Sie dieses Ziel erreichen?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Frage auf abgeordnetenwatch.

In Deutschland sind Fragen der Medienordnung und auch der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein Angelegenheiten der Länder. Dem Bund kommt hier keine Gestaltungs- oder gar Entscheidungskompetenz zu. Dies gilt auch für die Regelungen zu den Rundfunkgebühren und ihre Erhebung durch die GEZ. Bitte fassen Sie deshalb diese Antwort lediglich als einen Kommentar aus bundespolitischer Sicht auf. Konkrete Auskunft erhalten Sie selbstverständlich von Ihrer Landesregierung bzw. von der oder dem Landtagsabgeordneten Ihres Wahlkreises, da letztlich die Landesparlamente den Änderungen der betreffenden Staatsverträge zustimmen müssen.

Für die SPD-Bundestagsfraktion steht es aus bundespolitischer Sicht außer Zweifel, dass ein leistungs- und zukunftsfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk für eine freie Information und Meinungsbildung in einer demokratischen Öffentlichkeit unverzichtbar ist. Die deutsche Rundfunkordnung ist maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägt. Ihre gesetzliche Ausgestaltung fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Rundfunk - öffentlich-rechtlicher wie privater Rundfunk - hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine essentielle Funktion für die demokratische Ordnung.

In der dualen Rundfunkordnung obliegt es zuerst dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, diesen klassischen Auftrag des Rundfunks zu erfüllen, da der private Rundfunk auf Grund seiner Marktorientierung keine gleichgewichtige Programm- und Meinungsvielfalt gewährleisten kann. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in mehreren wegweisenden Entscheidungen diese zentrale Rolle bestätigt und den Medienpolitikern in Bund und Ländern eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragen. Die Hauptfinanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Rundfunkgebühr. Sie deckt einen großen Anteil der Kosten, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen.

Die SPD-Bundestagsfraktion begrüßt das Vorhaben der Länder, alternative Lösungen zur bisherigen Gebührenfinanzierung zu erarbeiten oder aber das System der Gebührenfinanzierung vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung weiter zu entwickeln. Hierbei gilt es insbesondere, zunächst die offenen verfassungs- und europarechtlichen Fragen - beispielsweise bezüglich einer "Haushaltsabgabe" - zu klären. Für die SPD-Bundestagsfraktion ist es aber bei der Erarbeitung eines neuen Konzeptes zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von entscheidender Bedeutung, dass mit diesem Konzept ein leistungs- und zukunftsfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk für eine freie Information und Meinungsbildung in einer demokratischen Öffentlichkeit sichergestellt werden kann.

Aus meiner Sicht ist es keine sachgerechte Lösung, alle PC´s mit Rundfunkgebühren zu belasten. Die tatsächliche Nutzung muss für die Fälligkeit von Gebühren ausschlaggebend sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Volkmer