Frage an Markus Söder von Josef H. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Söder,
beim Verkauf der GBW-Wohnungen wurde in der sog. Sozialcharta bestimmt, dass die jeweiligen Kommunen für eine gewisse Zeit ein Vorkaufsrecht haben, wenn der Käufer der GBW-Anteile Patrizia-Konsortium) Wohnungen verkauft.
Kurz nach der Landtagswahl gab es bereits die ersten Verkäufe. Die LH München hätte die Wohnungen im Rahmen des Vorkaufsrechts erwerbe können - mit einem Aufschlag von 5%.
( http://www.br.de/nachrichten/oberbayern/gbw-wohnungen-mieterbeirat-muenchen-100.html - 16.10.2013
http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Nach-Verkauf-von-GBW-Wohnungen-Ude-kritisiert-Maengel-beim-Mieterschutz-id27173167.html - 27.9.2013)
Was halten Sie von diesem Aufschlag, der, da unbegründet, auch 1% oder 10% sein könnte, Ist ein solcher Aufschlag mit dem vereinbarten Vorkaufsrecht überhaupt vereinbar oder war der Aufschlag Teil der Vereinbarungen?
Falls nicht - was gedenken Sie zu tun?
Mit freundlichen Grüßen
Josef Högl
Sehr geehrter Herr Högl,
in der von der BayernLB dem Verkauf der GBW AG zugrunde gelegten Sozialcharta wurde den Kommunen ein vertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Kommune hat damit nach Abschluss eines Kaufvertrags der GBW AG mit einem Käufer (= Drittkäufer) das Recht, die Wohnung zu erwerben - anstelle des Drittkäufers.
Unabhängig davon können im Falle von Ausschreibungen von Wohnanlagen/Wohnungen der GBW AG die Kommunen ihr Interesse direkt bei der GBW AG anmelden und direkt als „Ersterwerber“ kaufen. Ein Preisaufschlag würde dann nicht zum Tragen kommen.
Mit freundlichen Grüßen