Frage an Markus Löning von Michael W. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Löning,
durch die Gesundheitsreform sind bislang nicht krankenversicherte Selbständige die vormals und zuletzt einer Gesetzlichen Krankenkasse angehörten zwangsweise wieder Mitglied ihrer vormaligen Gesetzlichen Krankenversicherung geworden. Bemessungsgrundlage für den Beitrag sind neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch sämtliche weiteren Einkünfte, wie beispielsweise aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit wird hingegen nur das Arbeitseinkommen für die Berechnung des Beitrages herangezogen. Wer also als Nichtselbständiger Kapitaleinkünfte hat, braucht für diese keinen Krankenkassenbeitrag zu entrichten, während ein Selbständiger dies muß - also unterschiedliche Beitragssätze bei gleichem Einkommen. Wer beispielsweise aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von 2000 € monatlich hat und außerdem noch Kapitaleinkünfte von 800 € , wird bei der GKV einen Beitrag für 2800 € Einkommen zahlen. Wer aber dasselbe Einkommen von 1800 € aus nichtselbständiger Tätigkeit hat
und außerdem Kapitaleinkünfte von 800 € oder sogar mehr, muß nur für 1800 € einen Krankenkassenbeitrag bezahlen.
Stellt dies nicht eine eklatante Ungerechtigkeit dar und verstößt dies nicht eventuell sogar gegen das grundgesetzliche Gleichheitsprinzip?
Sehr geehrter Herr Wilde,
vielen Dank für Ihre Frage zur Gesundheitsreform. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird grundsätzlich zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschieden. Freiwillig Versicherte können dabei sowohl Angestellte sein, deren Einkommen oberhalb einer bestimmten Grenze, der so genannten Versicherungspflichtgrenze liegt, als auch z. B. Selbständige. Beide Gruppen werden bei der Beitragsbemessung ähnlich behandelt. Im § 240 Abs. 1 SGB V heißt es: „Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“ In Abs. 4 heißt es weiter: „Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendermonat der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.“
Für einen Selbständigen bedeutet das, dass er grundsätzlich den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten hat, es sei denn, dass er niedrigere Einnahmen nachweisen kann. Zu den Einnahmen zählt dabei nicht nur das, was er als Selbständiger erlöst, sondern auch Zinseinkünfte und Mieteinkünfte usw. Das trifft allerdings genauso auf die anderen freiwillig Versicherten zu.
Hintergrund dieser Regelung ist die Annahme, dass dieser Personenkreis typischerweise häufig verschiedene Einkommensquellen hat, deren Einbeziehung im Hinblick auf die Gesamtkonzeption der GKV gerechtfertigt erscheint und Beitragsvergünstigungen für freiwillig Versicherte nicht zulässt. Gerade Selbständige mit geringen Einnahmen profitieren von der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung, da die gewährten Leistungen unabhängig von den geleisteten Zahlungen sind. Liegt der Beitrag deutlich unter den benötigten Leistungen, muss das durch die anderen gesetzlich Zwangsversicherten mitfinanziert werden. Insofern erschien es dem Gesetzgeber gerechtfertigt, für Selbständige sowohl einen Mindestbeitrag vorzusehen, als auch eine Einbeziehung weiterer Einkünfte bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze vorzusehen.
Die FDP verfolgt mit ihrem Reformmodell hingegen einen anderen Ansatz. Sie möchte die Finanzierung der Krankenversicherung komplett auf Prämienzahlungen umstellen, die unabhängig vom jeweiligen Einkommen eine Krankenversicherungsprämie für einen definierten Leistungskatalog vorsieht.
Mit freundlichem Gruß
Markus Löning MdB