Frage an Markus Kurze von Corina K. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Herr Kurze,
für ihre ausführliche Antwort auf meine letzte Frage bedanke ich mich. Allerdings wurde sie nicht wirklich beantwortet oder ich habe mich mißverständlich ausgedrückt. Die Informationen, die sie mir gegeben haben, waren schon der NDR-Sendung zu entnehmen.
Mein Frage ist: Wenn sie der Meinung sind, dass der Bürger nicht mit ungerechten Kosten belastet werden darf, wie schätzen sie es ein, dass Beamte und Abgeordnete der verschiedenen Parlamente Altersbeszüge oder Altersvorsorgebezüge erhalten, die vollumpfänglich vom Bürger finanziert werden. Der/die Beamte/Abgeordnete zahlt in keine solidarische Versicherung ein obwohl er im Vergleich zum Bürger z.B. in systemrelevanten Berufen sehr viel meher verdient. Ist es ihrer Meinung nach in Ordnung wenn die Verkäuferin, der Busfahrer, der Pfleger und die KFZ-Schlosserin die Altersvorsorger genannter Bevölkerungsgruppe finanzieren muss plus ihre eigene Vorsorge ? Denken sie ihre Partei könnte im Land oder Bund da etwas mehr Gerechtigkeit schaffen?
Die 86 Cent hätte ich gerade in Zeiten von Querdenkenfalschinformationen gern gezahlt.
C. K.
Sehr geehrte Frau Köhler,
die Pensionsansprüche der Beamten sind Teil derLeistung des Dienstherrn für das Treue- und Dienstverhältnis eines Beamten zu seinem Dienstherrn. Der Beamte unterliegt dabei grundsätzlich gesetzlichen Regelungen, die Pflichten und Rechte des Dienstherren sowie des Beamten beschreiben.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zähltinsbesondere das Alimentationsprinzip, welches sich auch in den Pensionen widerspiegelt. Dieses Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu unterstützen und ihm nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Das Leitbild dieses Prinzips ist nach wie vor die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit. Durch diese wirtschaftliche Unabhängigkeit soll sich die Beamtin/der Beamte ganz dem Dienst widmen können.
Die gesetzlichen Regelungen bilden dabei auch die Grundlage, dass der Dienstherr bzw. der Beamte nicht in die Versicherungen einzahlen muss. Sie vergessen bei Ihrer Kritik, dass die Beschäftigungsverhältnisse von Beamten und Angestellten unterschiedlich ausgestaltet sind. Beamte sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung in vielen Fällen in ihren Grundrechten eingeschränkt. So sind sie grundsätzlich an Weisungen des Dienstherren gebunden und können nur ausnahmsweise die Umsetzung von Aufgaben verweigern. Im Gegenzugmuss ihnen ihr jeweiliger Dienstherr als Ausgleich ein großes Maß an finanzieller Absicherung während ihres aktiven Dienstes – aber auch noch nach dessen Beendigung – gewähren. Die in unserem Staat gewohnte und zu Recht als selbstverständlich geltende stabile Verwaltung würde ohne ein funktionierendes und finanziell unabhängiges Berufsbeamtentum nicht existieren können.
Hinsichtlich der Entschädigung und Altersvorsorge von Abgeordneten verweise ich auf Artikel 48 Abs. 3 GG. Dieser bestimmt, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. Außerdem muss er auch den Rang berücksichtigen, der dem Mandat im Verfassungsgefüge zuteil wird. Als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten gelten die Bezüge solcher Amtsinhaber, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Das am 16. Juli 2014 in Kraft getretene Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes wählt die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße für Bundestagsabgeordnete. In Sachsen-Anhalt wurde als Bezugsgröße die Endstufe des Grundgehalts eines Amtsrichters festgelegt. Die Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig. Die Altersentschädigung ist Bestandteil der Entschädigung, die den Abgeordneten nach dem Grundgesetz zusteht. Sie soll die Unabhängigkeit der Parlamentarier sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat dies schon in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1971 (2 BvR 367/69) festgestellt und im so genannten „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74) bestätigt. Diese Grundsätze setzt das jeweilige Abgeordnetengesetz um.
Die Altersentschädigung schließt die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Zudem ist das Mandat zeitlich befristet. Die finanziellen Regelungen fangen zudem das Risiko auf, falls der Abgeordnete nach einer Wahlperiode nicht wiedergewählt werden sollte.
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels wird auf Bundesebene zukünftig vermehrt über das Rentensystem in Deutschland diskutiert. Dabei werden die verschiedensten Vorschläge bereits medienwirksam diskutiert. Sie können darauf vertrauen, dass sich die CDU dafür einsetzen wird, dass jeder, der jahrzehntelang gearbeitet hat, auch im Alter eine angemessene Rente erhalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Kurze MdL
Parlamentarischer Geschäftsführer
CDU-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt