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Frage von Levon H. •

Dürfen Fachkräfte (Inlandische Ausbildung) mit dem Aufenthaltserl. 19D nach 2 Jahren Niedergelassen werden?wie Fachkräfte mit Aufenthaltserl. 18 a,b,c? was ist Unterschied? Ist es nicht ungerecht ?MfG

Die qualifizierte Fachkräfte mit Inlandischer Ausbildung (Pflegeberufe) sollen doch gleich behandelt werden oder ? Besitzer von Aufenthaltserlaubnis 18 a,b,c Dürfen in 2 Jahren Niedergelassen werden und warum die Fachkräfte mit 19D nicht ? Ist ungerecht

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Sehr geehrter Herr. H.

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis stellt die Niederlassungserlaubnis einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar. Sie ermöglicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf, abgesehen von den vom Aufenthaltsgesetz zugelassenen Ausnahmefällen, nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

§ 18 AufenthG betrifft ausländische Arbeitskräfte, die regulär zur Ausübung einer Beschäftigung nach Deutschland einwandern. Nach vier Jahren unter dieser Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte kann auf Antrag eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Im Gegensatz dazu bezieht sich § 19d AufenthG auf Personen, die nur geduldet werden. Der geduldete Aufenthalt ist weder rechtmäßig noch strafbar, und geduldete Personen bleiben weiterhin ausreisepflichtig. Allerdings kann die Abschiebung aufgrund von Abschiebungshindernissen, wie etwa Krankheit oder Passlosigkeit, nicht durchgeführt werden. Seit 2009 ist es zwar möglich, dass Personen mit einer Duldung, die eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausüben eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Jedoch ist es nicht möglich, mit einer Duldung eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen.

Mit freundlichen Grüßen,

Markus Hümpfer

 

 

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