Frage an Markus Büchler von Stefan S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Büchler,
viele Fahrrad-Berufspendler fragen sich, inwieweit die gängige Praxis, "illegal" angeordnete Gehweg-Benutzungspflichten durch Privat-Klagen entfernen zu lassen, sinnvoll ist. Es ist eines der heißesten Themen in der Fahrrad-Community Deutschlands, natürlich auch in Bayern.
Bundestagsabgeordnete sagen mir, dass alles im Gesetz (STVO) seit 1998 korrekt geregelt ist, die Ausführung liege in der Verantwortung der lokalen Behörden. Die lokalen Behörden weigern sich aber hundertfach, die Vorgaben der STVO und der STVO-vwv in die Tat umzusetzen. Ich persönlich mag nicht gegen die lokale SV-Behörde klagen, nur um "meine" 2 km privat "freizuklagen". Nur um das "Spiel" wenige Kilometer weiter wiederholen zu müssen, evtl. mit einer anderen Behörden-Zuständigkeit?
Ich frage mich, ob es nicht endlich, nach über 20 Jahren STVO-Novelle, Zeit wäre, "übergeordnet" in diese m.M.n. "alberne" Situation einzugreifen? Wenn man denn tatsächlich eine Verkehrswende in den Innenstädten haben will?
Zur Info: Mir geht es nicht darum, Radfahrer generell auf die KfZ-Fahrbahn zu bringen. Aber dort, wo die Trennung KfZ/Rad eine objektive Gefährdung mit sich bringt, sollte sie von Amts wegen aufgehoben werden. Und nicht nur auf Antrag einer Privatperson? Wäre das irgendwie möglich?
Spielt das Thema "illegale Gehweg-Benutzungspflichten" für Radfahrer überhaupt eine Rolle im Verkehrsausschuss des Landtags? Falls Ihnen das Thema völlig neu ist, könnten Sie mir evtl. einen Kollegen aus dem Verkehrsausschuss nennen, der sich mit der Problematik auskennt? Oder die Frage an ihn weiterleiten?
Mit freundlichen Grüßen,
S. S.
Sehr geehrter Herr Schwager,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Wir kennen die Situation, dass in vielen Fällen noch benutzungspflichtige Radwege existieren, in denen nach der StVO eine Benutzungspflicht nicht mehr notwendig ist. Allerdings besteht ja die Möglichkeit von nicht benutzungspflichtigen Radwegen, so dass ich eine „illegale Gehweg-Benutzungspflicht“ nicht gegeben sehe.
Ich sehe hier zwei konkurrierende Interessen:
* Das Interesse derjenigen Fahrradfahrer*innen, die das Fahrrad als Verkehrsmittel auch für längere Strecken nutzen, z.B. um zur Arbeit zu pendeln und daher ein schnelleres Durchschnittstempo gewöhnt sind. Diese Fahrradfahrer*innen haben den berechtigten Wunsch, möglichst schnell und frei von Hindernissen ihren Weg zurücklegen zu können.
* Das Interesse derjenigen Fahrradfahrer*innen, die aus verschiedenen Gründen ein höheres Sicherheitsbedürfnis haben und den Wunsch, einen von der Fahrbahn abgetrennten Weg zu nutzen, z.B. Kinder oder Senior*innen.
Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass bei der Gestaltung der Radverkehrsanlagen in Zukunft höhere Qualitätskriterien angewendet werden müssen als bislang, mit dem Ziel, genügend Platz für die Ansprüche verschiedener Fahrrad-Nutzer*innen zu schaffen. Gerade in den Städten braucht es mehr Platz für Radfahrer*innen als auch für Fußgängerinnen, so dass eine Neugestaltung vieler Gefahrenstellen durch die Kommunen sehr wünschenswert ist.
Wie von Ihnen schon richtig festgestellt, liegt die Gesetzgebung beim Bund (StVO), die Umsetzung und die Ausgestaltung bei den Kommunen. Das Land Bayern hat hier keine direkten Kompetenzen.
Bevor man den Rechtsweg einschlägt, lohnt es sich sicherlich, sich zunächst an die kommunale Verwaltung zu richten.
Viele Kommunen haben bereits Radverkehrsbeauftragte, an die man sich wenden kann. Zudem sind viele Kommunen bereits Mitglieder in der AGFK (Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen) und arbeiten an ihren fahrradfreundlichen Konzepten, auch Fürstenfeldbruck. Alle Verantwortlichen zum Radverkehr in FFB finden Sie unter radportal-ffb.de.
Beste Grüße
Markus Büchler