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Markus Brinkmann
SPD
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Frage von Dieter S. •

Viele Menschen erwarten eine plausible Erklärung dafür, dass in Niedersachsen die sogenannte "Strabs" immer noch nicht durch den Landtag abgeschafft wurde. Erklären Sie uns normalen Bürgern dies mal?

Sehr geehrter Herr Brinkmann,

das Thema "Recht" wird in der Gesellschaft oft mit dem Gefühl für Gerechtigkeit in Verbindung gebracht.
Ein Mandat, ganz gleich auf welcher Ebene, hier im Landtag von Niedersachsen, hat zur Aufgabe sich für den/die Menschen einzusetzen, für den/die, die Sie gewählt bzw. auch für die, die Sie nicht gewählt haben. Kurz zusammengefasst "zum Wohle des Volkes!"
Beim Thema "Strabs" haben Sie die vorrangige Aufgabe aus den Augen verloren. Wie die ganze SPD. Es steht wie immer nur die Partei-Ideologie im Vordergrund.
Das ganze mit einem besonderen Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz! Dieser wurde in der Politik in letzter Zeit oft angesprochen. Wenn etwas nicht angewendet werden darf! Bei Corona, bei Steuern u. w.
In anderen Bundesländern, und in einem großen Teil der niedersächsischen Kommunen wurde die "Strabs" abgeschafft?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Straßenausbaubeiträge.

Es besteht in Niedersachsen keine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Vielmehr entscheiden die Kommunen selbst im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung, ob sie solche Beiträge erheben. Den Kommunen steht es somit frei, ob sie den Ausbau ihrer Straßen durch einmalige Ausbaubeiträge, durch wiederkehrende Beiträge oder aus allgemeinen Haushalts- und somit Steuermitteln finanzieren.

Um den Bürgerinnen und Bürgern die finanzielle Last aufgrund der Straßenausbaubeiträge zu erleichtern, hat der Landtag 2019 einen Gesetzentwurf von SPD und CDU beschlossen. Dieser gibt den Kommunen flexible Gestaltungsmöglichkeiten, wenn sie Straßenausbaubeiträge erheben. Beispielsweise kann die Beitragsschuld über 20 Jahre verrentet werden, um hohe Einmalbeträge zu vermeiden. Mit der Möglichkeit einer sog. Tiefenbegrenzung wird erreicht, dass große und Eckgrundstücke nicht überproportional belastet werden.

 

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