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Mark Helfrich
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Frage von Peter O. •

Sind Sie dafür, die Bestechlichkeit von Abgeordneten genauso zu regeln, wie für alle anderen Staatsbediensteten? Wenn nein, warum nicht, gibt es da nachvollziehbare Unterschiede?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Olsen,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern beantworte.

Der Bundestag hat im Juni dieses Jahres einen gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken beschlossen, der Strafen bei Bestechung verschärft.

Mit der Änderung wird die Strafandrohung des § 108e Strafgesetzbuch (StGB) sowohl für den Bestechlichkeitstatbestand (Absatz 1) als auch für den Bestechungstatbestand von Mandatsträgern (Absatz 2) auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erhöht und für minder schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Durch die Änderung des Strafrahmens wird das Delikt der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e in Verbindung mit § 12 Absatz 1 StGB als Verbrechen eingestuft

Vorher galt es als Vergehen. Durch die Änderung wird bereits der Versuch entsprechender Taten strafbar sein. Die Einstellung des Verfahrens kommt künftig ebenso wenig in Betracht wie die Festsetzung eines Strafbefehls. Alle Verfahren, in denen die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht erblickt, werden damit in einer öffentlichen Hauptverhandlung münden.

Durch die Einstufung als Verbrechen ist das Strafmaß nach § 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern damit höher als für die Vorteilsannahme nach § 331 StGB und Bestechlichkeit nach § 332 StGB von Amtsträgern.

Mit freundlichen Grüßen

Mark Helfrich

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