Frage an Mark Helfrich von Christian G. bezüglich Gesundheit
Moin Herr Helfrich,
Meine 5köpfige Familie ist selbst an Corona erkrankt und genesen. In den Nachrichten wird nur von geimpften gesprochen und deren Vorzüge, welche Sie bekommen sollen. Genesene werden alleine gelassen ohne vollständige Untersuchung.
Um den Virus einen Schritt voraus zu sein, wäre es meiner Meinung nach sinnvoller allen Corona Infizierten-Genesenen einen Bluttest kostenlos anzubieten( momentan ca. 35€).
Eine dokumentierte Immunität der Erkrankten genesenen Menschen (momentan 2.58 Mio.) würde eine Alltagsnormalität beschleunigen und Impfmaterial sparen. Weiter wäre es sinnvoll diesen Bluttest allen anzubieten, da viele Menschen gar nicht wissen ob Sie sich mit Corona infiziert hatten.
Was bisher außerdem fehlt, es gibt keine Dokumentation der natürlichen Immunität für den Impfpass. Geschweige irgendeine Dokumentation die anerkannt wird.
Finden Sie das nicht sinnvoller?
Wieso werden die Banken nicht dazu bewegt bestehende Kredite zu stunden und nur die Zinsen zu bezahlen? Warum müssen Mieten durch den Mittelstand (ich denke da eher an Umsatzabhängige Mieten) bezahlt werden? Eine Entlastung in beiden Fällen würde mehr helfen als das was der Bund opfert. Den Banken und Vermietern schadet es nicht.
Ich bitte um eine Antwort, denn keiner konnte mir bis dahin eine Lösung anbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gaulke
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach aktuellem Erkenntnisstand des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind Antikörpertests noch nicht geeignet, eine überstandene Infektion mit dem Corona-Virus sicher nachzuweisen. Ein besonderes Risiko liegt dabei im relativ hohen Anteil von falsch positiven Tests. Hier könnten sich Patienten also fälschlich für immun halten und in der Folge Schutzmaßnahmen für sich und andere vernachlässigen.
Stichwort Immunität: Nach Auskunft des RKI erlaubt das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Corona-Virus keine verlässlichen Rückschlüsse zu Infektiosität oder Immunstatus. Es ist also noch nicht geklärt, inwieweit sich ein Patient nach überstandener Corona-Infektion erneut infizieren oder sogar erkranken kann. Auch zur Frage, ob und in welchem Maße ein Genesener Corona-Viren übertragen kann, fehlen noch sichere Forschungsergebnisse. Angesichts dieser vielen Unwägbarkeiten halte ich flächendeckende Bluttests und den Eintrag eines positiven Antikörpertests in den Impfausweis derzeit nicht für sinnvoll.
Zu Krediten und Mieten: Im März letzten Jahres wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenzrecht auf den Weg gebracht. Mit diesem wurden vorübergehend zivilrechtliche Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraftbeschlossen. Konkret wurde beschlossen, dass Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 den Vermieter nicht zur Kündigung berechtigen - für die Dauer von 24 Monaten. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Mit den Regelungen haben wir verhindert, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Zum 1. Juli 2020 sind diese ausgelaufen. Von einer Verlängerung wurde abgesehen, da es sich gezeigt hat, dass sich Mieter und Vermieter in sehr vielen Fällen auf privater Basis einigen konnten. Für Kleinunternehmen und Soloselbstständige gab beziehungsweise gibt es Soforthilfen sowie Überbrückungshilfen, mit denen gerade Betriebskosten, wie Miete oder Pacht, ausgeglichen werden können.
Auch der Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie zum Beispiel über Telefon, Strom und Gas ist zum 1. Juli 2020 ausgelaufen. Seit dem 1. Juli 2020 müssen die verschobenen monatlichen Darlehensraten daher wieder gezahlt werden, sofern sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Bank nicht auf eine andere Lösung verständigt haben. Nach der gesetzlichen Regelung sind Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch nicht verpflichtet, nach Juli 2020 doppelte Ratenzahlungen zu leisten (z.B. die nachzuzahlende Rate für April 2020 zugleich mit der fällig gewordenen Rate für Juli 2020). Vorbehaltlich einer abweichenden einvernehmlichen Vereinbarung zwischen dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin und der Bank gilt nach Art. 240 § 3 Abs. 5 EGBGB, dass der gesamte Vertragszeitraum grundsätzlich um drei Monate verlängert und die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird. Das bedeutet, dass z.B. auch Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsansprüche, die nach den vertraglichen Bestimmungen am 1. Juli 2020 fällig geworden wären, erst am 1. Oktober 2020 fällig geworden sind. Dadurch wird eine Doppelbelastung der Verbraucherinnen und Verbraucher, die von der Stundungsregelung Gebrauch gemacht haben, vermieden. Für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung entstehen keine zusätzlichen Zinsen. Zudem zählen auch die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen zu den im Rahmen der Überbrückungshilfe I- III förderfähigen Fixkosten.
Mit freundlichen Grüßen
Mark Helfrich