Portrait von Marino Freistedt
Marino Freistedt
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Marino Freistedt zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Gerhard R. •

Frage an Marino Freistedt von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Freistedt,

kath.net berichtete:

In Bayern will der Humanistische Verband Deutschlands die erste freidenkerische Grundschule Deutschlands in Betrieb nehmen.

Aber die Regierung von Mittelfranken und das bayerische Kultusministerium haben den Antrag der Atheisten abgelehnt. Die Behörden verweisen auf die Landesverfassung, wonach der christliche Glaube die Grundlage für bayerische Schulen bilde
und Kinder zu Ehrfurcht vor Gott zu erziehen seien.

Wo liegt die Schamgrenze für die Politik bei Verstößen gegen das Grundgesetz und gegen die Charta der Grundrechte der EU?

Wäre dieser Skandal auch in Hamburg möglich?

Freundliche Grüße
Gerhard Reth

Portrait von Marino Freistedt
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reth,

leider kenne ich den von Ihnen geschilderten Fall nicht und kann deshalb auch nur sehr allgemein zur Frage der Einrichtung von Privatschulen mit freidenkerischem Ansatz Stellung nehmen.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Landesverfassungen der Bundesländer respektieren das Recht, Schulen in privater Trägerschaft zu errichten. Dabei sind festgelegte inhaltliche und formale Kriterien zu erfüllen. Denn der Staat beaufsichtigt das ganze Schulwesen.

Die Nichterfüllung formaler und/oder inhaltlicher Kriterien muss in der Regel zur Abweisung des Antrages auf Errichtung einer Privatschule führen.

Sollte ein Träger einer Privatschule den Beschluss einer Behörde als rechtswidrig ansehen, so steht ihm der Rechtsweg in der freiheitlich-demokratisch verfassten Bundesrepublik bzw. den Bundesländern offen. Ein willkürliches Verbot ist demzufolge auszuschließen.

Auch in der Freien und Hansestadt Hamburg wird ein Antrag auf Genehmigung einer Schule in privater Trägerschaft gewissenhaft geprüft und beschieden.
Entsprechend den Verfahrensregeln ist in der Hansestadt Hamburg die Möglichkeit gegeben, in ein Widerspruchsverfahren (gegen den Behördenentscheid) seitens des Antragsstellers einzutreten.

Mit freundlichen Grüßen

Marino Freistedt