Frage an Marino Freistedt von Hubertus L. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrter Herr Freistedt,
nach der erneuten Änderung des Schulgesetzes sollen die Eltern jetzt wieder entscheiden dürfen, welche Schulform ihr Kind nach der - je nach Ergebnis des Volksentscheids vier- oder sechsjährigen - Grundschule/Primarschule besucht (§ 42 Abs. 3 und 4).
§ 45 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass in der Primarschule die Zeugniskonferenz (also allein die Lehrer) über die Berechtigung zum Übergang in die weiterführenden Schulen entscheidet.
Welche Regelung gilt?
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Leo
Sehr geehrter Herr Leo,
eine Änderung des § 45 des Schulgesetzes ist aus juristischer Sicht nicht erforderlich, da jüngeres Recht älteres bricht. Eine Änderung wäre daher lediglich aus kosmetische Gesichtsgründen zu überdenken.
Zudem hat die Regelung von dem Hintergrund des neuen § 42 Absatz 3 immer noch folgende Funktion: Die Zuständigkeit der Zeugniskonferenz für die Empfehlung beinhaltet auch die Pflicht, den Zeitpunkt für den Übergang in die Sekundarstufe I festzulegen. Dies ist insbesondere wichtig im Hinblick auf Spätentwickler, besonders begabte Kinder und Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Primarschule.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Marino Freistedt MdHB