Frage an Marie-Luise Dött von Karl H. bezüglich Finanzen
Verehrte Frau Dött,
Sie beantworteten mir meine Frage folgendermaßen:
"Artikel 6 des Grundgesetzes, der den besonderen Schutz von Ehe und Familie formuliert, beinhaltet ein klares Abstandsgebot der Familie gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens, die nicht der Kindererziehung dienen. Dieser graduelle Unterschied soll meiner Meinung nach auch bestehen bleiben."
Noch eine letzte Frage Frau Dött:
Wann stellt die Bundesregierung dann das klare Abstandsgebot anderer Formen des Zusammenlebens gegenüber der Familie in Bezug z. B. Anrechnung des Einkommens bei Hartz-IV-Bezug her?
Dass Mitglieder einer Familie füreinander einzutreten haben, ist aufgrund der besonderen Stellung lt. Grundgesetz verständlich.
Wieso aber müssen dies Mitglieder anderer Formen des Zusammenlebens auch, wenn ihnen auf der anderen Seite Vorteile des Zusammenlebens verweigert werden.
Dies nennt man schlicht und einfach ´einseitige Schlechterstellung´ und ist damit ein eindeutige Grundgesetz-Verstoß unseres sogenannten Rechtsstaates.
Und hieran wirken Sie aktiv mit.
Dies hat rein gar nichts mit der Sonderstellung der Familie zu tun.
Sehr geehrter Herr Herzog,
Sie stellen fest, dass Mitglieder einer Familie füreinander einzutreten haben, sei aufgrund der besonderen Stellung lt. Grundgesetz verständlich.Und fragen, wieso aber müssen dies Mitglieder anderer Formen des Zusammenlebens auch, wenn ihnen auf der anderen Seite Vorteile des Zusammenlebens verweigert werden.
Meiner Ansicht nach besteht keine Notwendigkeit "eine andere Form des Zusammenlebens" zu wählen, wenn Sie die daraus resultierenden Folgen schrecken.
Mit freundlichem Gruß
Marie-Luise Dött, MdB