Frage an Marian Wendt von Angela L. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Wendt,
ich bin seit ca. 19 Jahren selbständig mit einem kleinen Ingenieurbüro.
Durch die Bundesregierung wurde die steuerlich zu berücksichtigende Grenze für Vorsorgeleistungen vor ca. 3 Jahren auf 2.800 € begrenzt, wobei die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse komplett berücksichtigt werden dürfen.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse betrugen bei mir im Jahr 2013 insggesamt 7.500 € zzgl. Soli- Beitrag (es gibt keine Unterteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Damit bleibt für sonstige Vorsorgeleistungen wie z.B. meine seit Gründung des Ingenieurbüros bestehende Rentenversicherung kein Freibetrag übrig. Als alleinige, geltend zu machende Altersvorsorge gilt die Rürup- Rente, die es damals noch nicht gab. Desweiteren werden durch die derzeitige Zinspolitik die privaten Vorsorgeleistungen immer geringer wert.
Wie stehen Sie zu dieser Ungerechtigkeit für die Selbständigen, und wie wollen Sie darauf einwirken, dass hier wieder mehr soziale Gerechtigkeit besteht?
Sehr geehrte Frau Lucke,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit verbundene Interesse an der Arbeit der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag.
Sie sprechen das finanzpolitische Thema sonstige Vorsorgeaufwendungen an und kritisieren die Begrenzung der Abzugsfähigkeit. In Ihrer Frage vertreten Sie die Meinung, dass es diese Beschränkung bei Angestellten nicht gibt und sehen hierin eine Ungleichbehandlung.
In der Tat jedoch besteht eine solche Ungleichbehandlung nicht. Die Abzugsfähigkeit von sog. sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist für Selbständige auf 2.800 Euro und für Angestellte auf 1.900 Euro begrenzt. Hingegen können Beiträge für die sog. Basiskranken- und Basispflegeversicherung unbegrenzt abgezogen werden. Soweit diese letztgenannten Beiträge die Pauschalen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen übersteigen, kommt ein weiterer Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht mehr in Betracht. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für Selbständige, wie aber auch für Angestellte.
In dieser Regelung ist auch keine Ungleichbehandlung der Selbständigen zu sehen. Zum einen haben diese bereits eine höhere Grenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Im Übrigen schöpfen auch Angestellte mit ihren eigenen Krankenversicherungsbeiträgen die Höchstbetragsgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen regelmäßig aus, sodass auch diesen ein weiterer Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marian Wendt, MdB