
(...) Wie Sie sicherlich wissen, sind Abgeordnete nach dem Grundgesetz an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur Ihrem Gewissen verpflichtet. Die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung von Abgeordneten für ihr Abstimmungsverhalten widerspricht daher der grundgesetzlich in Art. 46 Abs. (...)