Frage an Maria Michalk von Walter S. bezüglich Soziale Sicherung
Ich beziehe eine SED Opferrente 250.€ Haftzeit 1961-1963.
Geheiratet 1999. Nun lasse ich mich scheiden und das Familiengericht in Berlin rechnet mir diese Rente als Einkommen an und ich muß dafür Unterhalt bezahlen. Hier muß das Opfer den Täter entschädigen, denn diese "Dame" war in der Partei und förderte somit das Unrechtsystem.
Wenn die Rente nicht übertragbar ist und nicht pfändbar, wie kann ein Familiengericht solch einen Titel beschließen. Liegt hier eine Gesetzeslücke vor, dass die Familiengerichte diese privilierte Rente als "Einkommen" betrachten und diese Rente zum Ehegattenunterhalt hernzieht. Wie erwähnt jetzt darf das Opfer den Täter entschädigen-ist das gewollt? Was für rechtliche Grundlagen stehen mir zu?
Gem. § 16 +17a+221 StrRehaG ist eine priviligierte Rente nicht mal beim Finanzamt steuerlich anrechenbar sowie bei Beantragung von Sozialleistungen, aber anrechnungsfähig zum Ehegattenunterhalt bei der Scheidung. Dies ergibt für mich ein Widerspruch in der Formulierung "nicht übertragbar und pfändungsfrei"
Der Staat bewahrt mich von jeglichen Abgaben dieser Rente, das Familiengericht würdigt dies nicht und betrachtet diese Rente als Einkommen obwohl die Beklagte 890.-€ Eigenrente bezieht und somit keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, denn ein Hartz IV Empfänger hat nicht mal soviel zum Leben in der Tasche.
Vielen Dank
Walter Schwab
Sehr geehrter Herr Schwab,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Opferpension.
Ich kann gut nachvollziehen, dass das Ergebnis Ihres Unterhaltsprozesses für Sie sehr unbefriedigend ist.
Im Folgenden möchte ich Ihnen kurz die betreffende Regelung im Gesetz zur Opferpension (StrRehaG) erläutern. In § 16 Abs. 4 StrRehaG ist festgelegt, dass die Opferpension bei der Berechnung einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Unterhaltszahlungen sind keine Sozialleistungen im Sinne der Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 4 StrRehaG. Deshalb ist die Berücksichtigung der Opferpension bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts durch das Familiengericht aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch Gleichbehandlungsgründe führen hier nicht weiter, weil der Unterhalt nicht mit einer einkommensabhängigen Sozialleistung gleichzusetzen ist.
Ich werde auch weiterhin die Anwendung der Regelungen über die Opferpension genau verfolgen und wenn nötig auf die Notwendigkeit von Änderungen der Verwaltungspraxis aufmerksam machen. Da die Ausführung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch die Bundesländer erfolgt, werden auftretende Probleme im Gesetzesvollzug im Rahmen von Bund-Länder-Gesprächen geklärt. Die Frage der Berücksichtigung der Opferpension bei der Berechnung der Ehegattenunterhalts wird in diesem Rahmen zu diskutieren sein.
Ich bedauere es sehr, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und hoffe auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Michalk