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Frage von Mike-Axel J. •

Frage an Maria Michalk von Mike-Axel J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Michalk,
im April diesen Jahres habe ich Ihnen schon einmal die Frage nach Ihrem Beitrag zur Erfüllung der Vertraglichen Festlegungen des Einigungsvertrages speziell des Artikels 5 gestellt.
Leider haben Sie mir noch nicht darauf geantwortet.
Ich könnte mir vorstellen, das gerade eine so entscheidende Staatsgrundlage, wie die der Neuwahl einer Verfassung durch Volksentscheid einer öffentlichen Antwort bedarf.
Hier nocheinmal die gesetzlichen Grundlagen

Artikel 5 des sogenannten Einigungsvertrages
Kuenftige Verfassungsaenderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Koerperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Aenderung oder Ergaenzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere

* in bezug auf das Verhaeltnis zwischen Bund und Laendern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluss der Ministerpraesidenten vom 5. Juli 1990,
* in bezug auf die Moeglichkeit einer Neugliederung fuer den Raum Berlin/ Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Laender,
* mit den Ueberlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
* mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksbestimmung.

und Artikel 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Ich würde mich freuen,wenn Sie sich trauen würden öffentlich auf meine Frage zu antworten.
Ansonsten ist hier meine Postanschrift:
Mike-Axel Jäger
Am Schloß 20
02694 Malschwitz/Kleinbautzen

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Mike-Axel Jäger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Jäger,

Vielen Dank für Ihr Interesse.
Der Auftrag aus dem Einigungsvertrag wurde erfüllt. Zum einen wurde eine Verfassungskommission eingesetzt, die über mehrere Jahre das Grundgesetz beraten hat. Es gab Anliegen, parlamentarische Initiativen, öffentliche Foren auch in Bautzen. Am Schluß dieses Prozesses wurde nach den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie die Beschlußempfehlung mit einer 2/3-Mehrheit abgestimmt. Es wurden Veränderungen vorgenommen. So ist beispielsweise der Behindertenschutz im Grundgesetz aufgenommen.
Neben dem offengehaltenen Weg zu einer Wiedervereinigung über eine Neukonstituierung sah das Grundgesetz in seinem ursprünglichen Artikel 23 von vornherein auch die Möglichkeit vor, durch einen Beitritt der anderen Teile Deutschlands die Einheit herzustellen und das Grundgesetz dort in Kraft zu setzen. Dazu paßt auch die Aussage der Präambel, wonach das deutsche Volk in den 1949 mitwirkenden Ländern “auch für jene Deutsche gehandelt hat, denen mitzuwirken versagt war“.
Wie Sie wissen, hat zunächst das Saarland, später auch die DDR nach der Wende und den ersten freien Wahlen zur Volkskammer am 18.3.1990 durch Beschluß der Volkskammer am 23.8.1990 mit 294 gegen 62 Stimmen bei 7 Enthaltungen den Weg über den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland gewählt. Infolgedessen wurde das Grundgesetz 1956 im Saarland und 3.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft gesetzt.
Ebenfalls vereinbart im Einigungsvertrag und vom verfassungsändernden Gesetzgeber mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wurde darum die Verfassungsänderungen der Präambel und des Artikel 146. Die in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes offen gehaltene Möglichkeit, daß mit ihm nur für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geschaffen wurde, wurde 1990 gestrichen und durch die Feststellung ersetzt, daß die Deutschen in den seit dem 3.10.1990 zur Bundesrepublik gehörenden Ländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschland vollendet haben und daß das Grundgesetz damit für das gesamte deutsche Volk gilt.
Die Feststellung, daß das Grundgesetz nach der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, ist darum heute auch Bestandteil des geltenden Artikels 146 GG. Eine Aufforderung an das Parlament oder das deutsche Volk, da Grundgesetz noch einmal zu beschließen oder über eine andere Verfassung abzustimmen, ist dieser Bestimmung nach der in der Rechtswissenschaft herrschenden Ansicht nicht zu entnehmen. Der verbliebene Hinweis, daß das Grundgesetz sein Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist, bedeutet nach herrschender Meinung lediglich den Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Verfassungsablösung und das Erfordernis, daß jede Verfassung, die das Grundgesetz ablösen wollte, durch eine freie Entscheidung des deutschen Volkes legitimiert sein müßte.

Mit freundlichen Grüßen,
Maria Michalk