Frage an Maria Michalk von Frank R. bezüglich Kultur
Können Sie mir bitte Ihr Abstimmungsverhalten zu diesem Punkt erklären.
Hinweis:
Beim Abbruch von Schwangerschaften wurde unteranderem eine Fristenlösung eingeführt, die es den Beteiligten ermöglicht eine Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und Bedenkzeit straffrei durchzuführen, obwohl er Verfassungs- und damit rechtswidrig ist (1.§ 218a Abs. 1 Fristenlösung mit Beratungspflicht). Warum ist eine solche oder ähnliche Lösung in diesem Fall nicht angewendet worden?
Ich bin strikt gegen das "Beschneidungsgesetz" da es ethisch inkonsequent ist und rechtlich mehr Fragen und Unsicherheiten aufwirft als es klärt.
Falls Sie mir nicht einleuchtende Gründe nennen, kann ich zukünftig nicht mehr die Sie und die CDU wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rösler,
vielen Dank für Ihre Frage vom 3. Februar 2013 zum Bescheidungsgesetz.
Der Bundestag hat am 12. Dezember 2012 das Gesetz zur Regelung der Beschneidung in Deutschland beschlossen. Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts Köln, das die religiös begründete Beschneidung als rechtswidrige Körperverletzung einstufte. Dieses Urteil hat eine breite gesellschaftliche Debatte zu religiösen Ritualen ausgelöst. Wir mussten deshalb im Bundestag zwischen kollidierenden Grundrechtsgütern abwägen.
Im Ergebnis bleibt die Beschneidung von Jungen auch künftig in Deutschland erlaubt. Im elterlichen Sorgerecht wird klargestellt, was bisher schon gilt: Eltern können in eine Beschneidung ihres Sohnes unter bestimmten Voraussetzungen einwilligen, auch wenn der Eingriff nicht medizinisch notwendig ist. Voraussetzung ist, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und die Eltern umfassend über die Risiken und Folgen einer Beschneidung aufgeklärt und beraten werden. Das heißt, nur Ärzte oder speziell von den Religionsgemeinschaften für diese Aufgabe bestimmte und für den Eingriff ausgebildete Personen dürfen eine Beschneidung in den ersten sechs Lebensmonaten durchführen. Sie muss unter einer effektiven Schmerzbehandlung erfolgen. Eine Beschneidung, die das Kindeswohl gefährden würde, ist nicht erlaubt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist ein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht gerechtfertigt, nämlich dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Die Beschneidung ist einer der weltweit am meisten vorgenommenen Eingriffe und in Deutschland bisher stets erlaubt. Auch die Religionsfreiheit ist nach unserem Grundgesetz ein hohes Gut. Ein Vergleich mit der Abtreibungsregelung ist zwar legitim, hier aber nicht gerechtfertigt. Bei der Entscheidung zur Abtreibung geht es immer um Leben und Tod. Ich habe mir die Entscheidung im Parlament nicht leicht gemacht und mich an allen meinungsbildenden Debatten beteiligt, weil mir das Kindeswohl sehr am Herzen liegt. Das beschlossene Gesetz regelt die Frage der Zulässigkeit einer Beschneidung unter Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter. Deshalb habe ich zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Michalk, MdB