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Frage von Martin L. •

Frage an Maria Michalk von Martin L. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Michalk,

sowohl für Sozialhilfe im SGB XII als auch für das Arbeitslosengeld II im SGB II wird geregelt wie viel Vermögen die Leistungsempfänger besitzen dürfen um anspruchsberechtigt zu sein. Ist zu viel Vermögen vorhanden muss dieses erst für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden bevor ein Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen entsteht. Dies wird als Schonvermögen, Selbstbehalt, Freibetrag oder ähnlich benannt.

Für das Arbeitslosengeld II nach SGB II gibt es entsprechende Regeln die relativ komplex anzuwenden sind. Jedoch besteht meines Wissens ein minimaler Selbstbehalt von 3100 Euro pro Person zzgl. diverser Beträge in Abhängigkeit von z.B. dem Lebensalter sowie 3.100 für minderjährige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft.

Für Sozialhilfe nach SGB XII beträgt das Schonvermögen meines Wissens nach maximal 1600 Euro, für minderjährige Kinder von Sozialhilfeempfängern 256€.

Ich frage Sie warum es solche Diskrepanz zwischen den Schonvermögen bei Sozialleistungen gibt und wie der Unterschied dieser Beträge für Empfänger von ALG II und Sozialhilfe von Ihnen erklärt wird.

Insbesondere bei Freibeträgen für Kinder erschließt sich mir die Differenz von einem Faktor größer zehn überhaupt nicht. Sind Kinder von Sozialhilfeempfängern über zehn mal weniger wert als Kinder von Empfängern des Arbeitslosengeldes II?

Vielen Dank,
Martin Laabs

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Laabs,

vielen Dank für Ihre Frage vom 15.07.2012.

Unabhängig von der Frage der unterschiedlichen Grenzen für Schonvermögen im SGB II und SGB XII ist festzuhalten, dass die Regelsätze für Empfänger von Arbeitslosengeld/Sozialgeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Sozialhilfe identisch sind und damit bei den laufenden Leistungen auch Kinder gleichgestellt sind.

Die Unterschiede bei den Beträgen des Schonvermögens sind in den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Leistungen Arbeitslosengeld II nach dem SGB II und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Sozialhilfe nach dem SGB XII begründet. Gilt das SGB II für erwerbsfähige Arbeitslose, so ist das SGB XII für Personen gedacht, die nicht erwerbsfähig sind und aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.

Empfängern von Arbeitslosengeld II steht Schonvermögen von mindestens 3.100 Euro oder 150 Euro je Lebensjahr zu sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Die Höchstgrenzen für Vermögen reichen von 9.750 Euro für vor dem 1.1.1958 Geborene über 9.900 Euro für zwischen dem 31.12.1957 und dem 1.1.164 Geborenen, bis zu 10.050 Euro für die nach dem 31.12.1963 Geborenen. Zusätzlich wird Vermögen, das unwiderruflich der Altersvorsorge dient, als Schonvermögen angesehen. Hierfür gelten die gleichen altersgestaffelte Grenzen von 48.750 Euro bis 50.250 Euro. Für leistungsberechtigte minderjährige Kinder gilt ein Grundfreibetrag von 3.100 Euro.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Sozialhilfe bekommt nur, wer sich aus eigenen Mitteln nicht selbst helfen kann. Deshalb ist eigenes Einkommen und Vermögen vollständig bis auf einen Notgroschen zu verbrauchen. Je nach Alter und Leistungsart bleibt ein Schonvermögen von 1.600 Euro oder 2.600 Euro. Für Ehe- und Lebenspartner kommen noch 614 Euro hinzu. Für überwiegend vom Leistungsberechtigten unterhaltene Familienmitglieder wird ein Schonbetrag von weiteren 256 Euro angesetzt.

Die unterschiedlichen Schonvermögensbeträge in SGB II und SGB XII liegen an den unterschiedlichen Ausrichtungen der gesetzlichen Grundlagen. Das SGB II ist für erwerbsfähige Personen gedacht, die arbeitslos sind und sich bemühen müssen, schnellstmöglich in Arbeit zu kommen. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ist demnach für einen kürzeren Zeitraum angelegt. In dieser Zeit soll dem Arbeitssuchenden ein angemessener Betrag als eigenes Vermögen verbleiben und damit die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden.

Anders sieht es im bei der Grundsicherung/Sozialhilfe nach dem SGB XII aus. Da die Leistungsempfänger nicht erwerbsfähig sind, ist die Hilfe eher auf längere Dauer angelegt. Bei einer Leistung für Personen, die dauerhaft auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind, gelten andere Schonvermögensregelungen.

Das SGB II und das SGB XII bilden zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für unterschiedliche Lebenssituationen, daher können die Schonvermögensregelungen nicht miteinander verglichen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Michalk, MdB