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Frage von Steffen G. •

Frage an Maria Michalk von Steffen G. bezüglich Verbraucherschutz

Unbemerkt von der breiten Medienlandschaft hat der Bundestag am 29.06. die Änderung des MRRG (Melderechtsrahmengesetz) beschlossen, wonach zukünftig (ab 2014) kein Widerspruch mehr möglich ist, wenn es um die Weitergabe der persönlichen Daten über die Meldeämter geht.

Im Entwurf vom November 2011 hieß es im Paragraph 44, der die Herausgabe von persönlichen Daten beispielsweise an anfragende Unternehmen regelt: "[...] die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke a) der Werbung oder b) des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt."

In der finalen Gesetzesfassung vom 27. Juni 2012 hingegen steht etwas völlig anderes: "Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, [...] wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."

War es bisher den Bundesbürgern noch möglich, Einspruch gegen den Weiterverkauf zu erheben, so wurde dieses Einspruchsrecht nun abgeschafft.

All dem kann man ab 2014 nicht mehr entkommen: Zieht man um, so fragt der Adresshändler einfach nach meiner neuen Anschrift. Und lege ich Widerspruch ein, dann greift der eben erwähnte Paragraph 44 Absatz 4: Der Widerspruch gilt einfach nicht.

Meine konkrete Frage ist, wie in Deutschland, wo der Datenschutz zumindest in der Außendarstellung als grundlegendes und wichtiges Gut gilt, solch ein Gesetz möglich ist. Mir sträuben sich die Nackenhaare!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Regelung nach einer ersten Klage vorm obersten Gericht noch Bestand haben wird. Von daher frage ich mich auch: Wozu das ganze?

Danke für Ihre Stellungnahme!

Mit freundlichen Grüßen, Grundmann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Grundmann,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 5. Juli 2012.

Das am 28. Juni 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens führt nicht zu einer Verschlechterung des Datenschutzes in Deutschland.

So ist künftig eine einfache Meldeauskunft – anders als derzeit – für Zwecke der Werbung an sehr enge Voraussetzungen geknüpft und kann durch ein wirksames Widerspruchsrecht ausgeschlossen werden. Das Widerspruchsrecht ist auch nicht durch Ausnahmen ausgehebelt worden. Die Ausnahmen gelten nämlich nur für den Fall, dass die Anfragedaten komplett mit den Anfragedaten identisch sind oder für die Berichtigung von Schreibfehlern in den vorhandenen Adressdaten. So fällt beispielsweise ein Umzug nicht unter „Berichtigung“.
Darüber hinaus nutzt die Werbewirtschaft den Weg über die teure Meldeauskunft kaum, sondern beschafft sich die Daten auf anderem Wege z.B. über Versandhäuser.

Nach dem Beschluss des Bundestages ist der Beratungsprozess zum Gesetz noch nicht abgeschlossen, da auch der Bundesrat noch zustimmen muss. Aus diesem Grund bleibt das weitere Verfahren abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Michalk, MdB