Frage an Maria Flachsbarth von Horst S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Fr. Dr. Flachsbarth,
besten Dank für Ihre Antwort vom 28.11.2008.
Gestatten Sie mir bitte dazu eine Anmerkung bzw. Nachfrage:
Ihrer Antwort entnehme ich, daß ein grundsätzliches Mißverständins bei dem Begriff "wirkungsgleich" besteht: WIRKUNGSGLEICH ist nicht WERTEGLEICH. Sie haben eine wertegleiche Umsetzung beschrieben, die einem Durchschnittsrenter von 1000 Euro mit 60 Euro belastet, einen Spitzenbeamten mit 6000 Euro Pension auch mit 60 Euro. Beim Renter wird 6%, beim Spitzenbeamten lediglich 1% gekürzt. Hier wird die WIRKUNG deutlich. Das ist dem Bürger nicht zu vermitteln und ist auch im Innenausschuß von verantwortungsvollen Politikern heftig kritisiert worden, da es sich um sozialen Sprengstoff handelt. 3 Jahre gestrichene Hochschulausbildung bleiben 3 Jahre, auch bei Beamten. In Art. 33 GG, Abs. 5 steht: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln" Einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip kann ich nicht erkennen. Eine Fortentwicklung - wie bei den Renten - schließt eine Reduzierung nicht aus. Spitzenbeamte - ohne eigene Altersvorsorgeleistung - bekommen bis zum 6-fachen eines Eckrentners Versorgungsbezüge auf Kosten des Steuerzahlers. Die verabschiedeten Maßnahmen sorgen für eine weiteres öffnen der Schere ´Beamtenpension zu Rente´. Es entstehen ungeplante Mehrkosten bis 2016 von 4Mio € jährlich, ab 2020 steigen die Kosten auf über 12 Mio € jährlich, belasten den Haushalt und treiben den Schuldenberg weiter in die Höhe (Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 14.11.2008, Seite 3)
Das, was beschlossen wurde ist unredlich dem Bürger gegenüber, NICHT WIRKUNGSGLEICH, die Begründung nicht nachvollziehbar.
Sehr geehrte Frau Dr. Flachsbart,
halten Sie das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in diesem Punkt immer noch für vertretbar?
Sehr geehrter Herr Schuberth,
für Ihr erneutes Schreiben vom 3. Dezember 2008 zum Thema Dienstrechtsreform, insbesondere zur wirkungsgleichen Umsetzung bei der Anerkennung der Hochschulzeiten, danke ich Ihnen.
In meinem letzten Schreiben an Sie hatte ich versucht, Ihnen ausführlich zu darzustellen, mit welcher Begründung der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, den Beamten gleich den Rentnern die Versorgungsbezüge um 60 Euro zu kürzen. Dass Sie nach wie vor noch Bedenken haben, kann ich verstehen. Soweit Sie jedoch behaupten, dass „3 gestrichene Hochschuljahre 3 Jahre bleiben, auch bei Beamten“ übersehen Sie dabei, dass es nahezu unmöglich ist, das Alterssicherungssystem der Rentner mit dem von Beamten zu vergleichen. Diese Unterschiedlichkeit führt dazu, dass die Hochschulzeiten von Rentnern anders bewertet werden müssen, als die von Beamten, da sie anders als bei Rentnern Laufbahnvoraussetzung für bestimmte Beamtenpositionen sind.
Der Gesetzgeber hat sich nach langen Verhandlungen für diese Lösung entschieden, die damit rechtskräftig geworden ist. Selbstverständlich ist – wie bei jeder anderen Rechtssetzung – das Beschreiten des Rechtsweges dagegen unbenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Maria Flachsbarth, MdB