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Maria Flachsbarth
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Frage von Mike P. •

Frage an Maria Flachsbarth von Mike P. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrte Frau Flachsbarth,

ich bin Freiberufler und benötige für meine Tätigkeit eine Genehmigung nach §15 der Strahlenschutzverordnung. Diese Genehmigung stellt das GAA aus. In diesem Jahr habe ich eine Verlängerung beantragt und genehmigt bekommen. Die Kosten für 3 Jahre Verlägerung beträgt in Hannover 600,-€. Die gleiche Genehmigung kostet in Emden, also im gleichen Bundesland, für 5 Jahre 300,- €.
Nun meine Frage: Welchen Ermessensspielraum hat ein staatliches Gewerbeaufsichtsamt in Deutschland? Warum gibt es keine einheitlichen Gebührensätze?

Für mich ist das nicht nachvollziehbar.

Mit freundlichen Grüßen

M.Paetzel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Paetzel,

für Ihr Schreiben vom 18. Juli 2008, in der Sie die Frage stellen, warum es in Deutschland keine einheitlichen Gebührensätze für Genehmigungen von Gewerbeaufsichtsämtern gibt, danke ich Ihnen.

Die Antwort ergibt sich aus den unterschiedlichen Verwaltungszuständigkeiten in Deutschland: Gemäß Art. 73 Nr. 14 des Grundgesetzes ist der Bund zuständig für Gesetze, die „…den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe“ zum Inhalt haben. Darunter fällt in diesem Zusammenhang auch der Erlass der Strahlenschutzverordnung, § 54 Abs. 1 Atomgesetz. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Atomgesetz i.V.mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastungen (StrVG) führen die Länder die damit zusammenhängenden Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus. Dazu regelt Art. 85 Abs. 1 Grundgesetz, dass, soweit die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen, die Einrichtung der Behörden und die damit verbundenen Verwaltungsverfahren Angelegenheiten der Länder sind. Somit sind schon aus diesem Grund unterschiedliche Gebührensätze möglich.

In Niedersachsen sind die Gewerbeaufsichtsämter für die Erteilung der Genehmigung nach §15 Strahlenschutzverordnung in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz zuständig).

Ob und in welcher Höhe für eine behördliche Genehmigung Verwaltungsgebühren erhoben werden, richtet sich nach den Gebührenordnungen und ergänzender Vorschriften der einzelnen Bundesländer.

In Ihrem Fall legt § 3 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVWKostG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) fest, dass die zu erhebende Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes zu bemessen ist - innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen 192 und 1.030 Euro entsprechend des Kostentarifs Nr. 84.1.7: „Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen“, der in einer zu § 1 Abs. 1 AllGO gehörenden Anlage enthalten ist. Diese Vorschriften gewähren den Behörden entsprechend ihrem Wortlaut einen zweifachen Ermessenspielraum, den sie ausschöpfen dürfen: zum einen hinsichtlich der Bemessung des Verwaltungsaufwandes, der sich nicht nur nach der Zeit bemisst, sondern auch noch nach der Besoldungsgruppe des Bearbeiters der Behörde; zum anderen hinsichtlich der festzulegenden Gebühr. Den Behörden ist es danach nicht verwehrt, den Höchstrahmen festzusetzen.

Dieser weite Ermessensspielraum stellt für Sie persönlich eine missliche Rechtslage dar. Aber sie ist nicht zu ändern, weil die Vorschriften diese unterschiedlichen Gebühren der verschiedenen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen ausdrücklich zulassen.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen