Frage an Maria Flachsbarth von Heidi H. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Dr. Flachsbarth,
an dem Tag, als über das Gesetz Ehe für alle namentlich und dokumentiert abgestimmt worden ist fand auch die nicht namentliche Abstimmung über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz statt. Ich möchte gern wissen, ob und wie Sie abgestimmt haben.
Sehr geehrte Frau Hecht,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 6. Juli 2017 via abgeordnetenwatch.de, in der Sie sich nach meinem Abstimmungsverhalten bei der Abstimmung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) erkundigen.
Das NetzDG, wurde am Freitag, den 30. Juni 2017, mit umfassenden Änderungen in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Auch ich habe diesem Gesetz zugestimmt. Gerne möchte ich Ihnen im Folgenden die Hintergründe erläutern.
Mit dem NetzDG haben wir ein wichtiges und von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion seit langem gefordertes Gesetzgebungsprojekt zum Abschluss gebracht. Es sendet das klare Signal, dass auch im Internet die Rechtsordnung gilt. Mit dem Gesetz sollen die Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet werden, ein funktionierendes Beschwerdewesen einzurichten. Zwar sind Unternehmen wie Facebook und Twitter bereits heute nach deutschem und europäischem Recht dazu verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Die aktuelle Praxis in vielen sozialen Netzwerken ist aber unbefriedigend: Selbst grob rechtswidrige Inhalte stehen teilweise tage- und wochenlang im Netz und werden nicht gelöscht.
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf von Bundesminister Maas ist zum Teil heftig kritisiert worden. Auch die Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages hat deutlich gemacht, dass der Entwurf von Grund auf verbessert werden musste. Dieser im Kern berechtigten Kritik haben wir uns angenommen. So bestand das Risiko, dass Unternehmen auf Grund starrer Fristen voreilig rechtmäßige Inhalte löschen, um nicht Gefahr zu laufen, hohe Bußgelder zahlen zu müssen. Der Gefahr dieses "Overblockings" sind wir durch zahlreiche Änderungen begegnet. Dabei handelt es sich keineswegs um rein kosmetische Korrektur. Vielmehr besteht nunmehr keine Pflicht zur Löschung von Inhalten innerhalb von sieben Tagen, wenn der Sachverhalt zunächst näher ermittelt werden muss oder die Beurteilung der Rechtswidrigkeit an eine unabhängige Einrichtung der regulierten Selbstregulierung übertragen wird. Wichtig ist zudem, dass die Plattformbetreiber den Strafverfolgungsbehörden künftig innerhalb von 48 Stunden Auskunft geben müssen. Auch werden Betroffene Auskunft von Internetplattformen bekommen, wenn gegen sie in strafbarer Weise gehetzt wird. Es muss sichergestellt werden, dass die notwendigen Informationen über den Verfasser von rechtsverletzenden Inhalten dem Betroffenen zur Verfügung stehen, um ihn zur Verantwortung ziehen zu können. Denn wo die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden, muss die Möglichkeit bestehen, die persönliche Verantwortung für Hass und Hetze aufzuklären und durchzusetzen. Der freie Austausch von Meinungen ist ein Kernelement und Grundgedanke der Demokratie. Das verabschiedete Gesetz trägt dem Rechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Flachsbarth