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Maria Flachsbarth
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Frage von Volker S. •

Frage an Maria Flachsbarth von Volker S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Flachsbarth,

als MdB für Hannover frage ich Sie, wie Sie die nachstehende Antwort der CDU Geschäftsstelle zu meiner Frage bewerten.

"was hält die CDU davon ab, eine Gesetzesinitiative zu starten, die die Gehälter der angestellten Manager steuerrechtlich neu regelt? Die Rspr. des BverfG läßt es zu, steuerrechtlich die Gehälter der angestellten Manager aus dem Einkommensteuerrecht herauszulösen und in einem "Dienstvertragssteuergesetz zur sozialen Befriedung" neu zu regeln. Ziel müßte sein, ab dem Gehalt € 500.000,-- aufwärts mit drastischen Steuersätzen die jetzigen Unsittlichkeiten unattraktiv zu machen, verbunden mit Werbekosten- und Sonderausgabenpauschalen."

Sehr geehrter Herr Schendel,...Es kommt häufig vor, dass Bürger und Bürgerinnen sich an uns wenden, die es absolut nicht nachvollziehen können, warum Manager nach den vom Bankenwesen ausgelösten Unsicherheiten auf den Finanzmärkten noch hohe Bonizahlungen oder hohe Gehälter erhalten.Hohe Gehälter sind tatsächlich schwer zu verstehen, wenn Banken auch weiterhin noch mit Steuergeldern und Staatsbürgschaften unterstützt werden. Streng juristisch ist dagegen nichts einzuwenden. Der Vorstand der jeweiligen Bank konnte dem staatlichen Bankenrettungsfonds Soffin gegenüber nur auf eigene Gehaltsansprüche verzichten. Dies wurde auch von allen Vorständen eingefordert, bevor es staatliche Hilfen gab. Ein Verzicht auf bereits bestehende Gehaltsansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wäre – rein juristisch betrachtet – ein so genannter „Vertrag zu Lasten Dritter“ gewesen. Dieser Eingriff in die sogenannte Privatautonomie ist aber vom Grundgesetz verboten. Man darf nur über Dinge und Rechtsansprüche vertraglich verfügen, die einem selbst zustehen. ....zu machen, muss auch für Verluste selbst einstehen! ...Mit freundlichen Grüßen
Sophie Fröhlich Team Bürgerservice der CDU- Bundesgeschäftsstelle"

MfrGr.
Volker H. Schendel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schendel,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10.12.2010, zu der ich gerne Stellung nehme.

Die Bundesregierung hat inzwischen schon Grenzen für Managergehälter eingezogen für Banken, die staatliche Hilfen in Anspruch nehmen.
Mit dem sog. „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) aus Juni 2009 ist die variable Vergütung vom langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg abhängig geworden. Mit der Stärkung langfristiger Anreizsysteme soll das Eingehen unkontrollierbar hoher Risiken unattraktiver gemacht werden. Darüber hinaus wurde auch die unternehmensinterne Kontroll- und Rechenschaftspflicht erhöht, indem der Aufsichtsrat als Kontrollgremium stärker in die Verantwortung genommen wurde.

Den weiteren Erläuterungen zu dem Gesetz stelle ich jedoch Folgendes voran: Bei aller verständlichen Empörung über manche Auswüchse dürfen keinesfalls alle Manager in Bausch und Bogen verdammt werden. Schwarze Schafe gibt es in jeder Branche, doch die große Masse des Führungspersonals in der Bundesrepublik Deutschland sind zuverlässige Spitzenkräfte, die ihr Geld wert sind. Dies gilt insbesondere für die vielen Unternehmer-Manager, die als persönlich haftende Gesellschafter den zahlreichen mittelständischen Unternehmen vorstehen und mit ihrem Eigentum für das Wohl und Wehe des Unternehmens einstehen. Es geht daher in dem Gesetz vor allem darum, den in der Vergangenheit bedauerlicherweise entstandenen Wildwuchs bei manchen Managergehältern zurückzuschneiden und in Zukunft zu vermeiden.

Das geht selbstverständlich immer nur für neue Verträge, denn für bestehende Verträge muss Rechtssicherheit gelten, wenn sie rechtmäßig zustande gekommen sind. Auch eine Änderung der Besteuerung ist immer nur für zukünftige Sachverhalte möglich.

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung sieht im Einzelnen vor:

1. Die Kriterien der Angemessenheit der Vorstandsvergütung werden konkretisiert, die „übliche Vergütung“ soll sich an Branchen-, Größen-, Landesüblichkeit orientieren, wie auch an Gehältern innerhalb des Unternehmens selbst.
2. Die Anreizsysteme der Vorstandsvergütung sind nun an der nachhaltigen Unternehmensentwicklung auszurichten und sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Hierzu sollen z.B. Aktienoptionen von Vorständen zukünftig erst nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren eingelöst werden.
3. Die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat bei außerordentlichen Entwicklungen – z. B. der Verschlechterung der Unternehmenssituation – wird künftig erleichtert. Die bisher im Aktienrecht vorgesehene „Kann“-Regelung wird durch eine „Soll“-Regelung ersetzt. Der Aufsichtsrat soll eine Begrenzungsmöglichkeit für variable Bezüge für den Fall außerordentlicher Entwicklungen vereinbaren.
4. Weiterhin werden die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsratsmitglieder wegen unangemessener Vergütungsfestsetzung für die Vorstände verschärft.
5. Die Offenlegung der Vergütung und Versorgungsleistungen der Vorstandsmitglieder wird konkretisiert, es wird allerdings beibehalten, dass eine Veröffentlichung unterbleiben kann, wenn 75 Prozent des Grundkapitals des Unternehmens das so beschließen.
6. Der Aufsichtsrat wird die Entscheidung über Vorstandsverträge nicht mehr zur abschließenden Behandlung an einen Ausschuss delegieren können. Diese Entscheidung muss nun durch das Aufsichtsratsplenum getroffen werden.
7. Ein verbindlicher Selbstbehalt in Höhe des 1,5fachen des Jahres-Festgehalts bei den sog. D&O (Directors &Officers)-Versicherungen für Vorstandsmitglieder wird eingeführt.
8. Für börsennotierte Aktiengesellschaften wird eine zweijährige Karenzzeit für den Wechsel von Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsrat eingeführt, es sei denn, die Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären mit 25 % der Anteile. Durch die 25 %-Regelung wird dabei das legitime Interesse der Eigentümer – insbesondere bei Familienunternehmen – berücksichtigt.
9. Schließlich soll die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft künftig das Recht haben, über Vergütungen der Vorstandsmitglieder zu beraten und hierzu - rechtlich nicht bindende - Beschlüsse zu fassen.

Das Gesetz ist in meinen Augen ausgewogen und ist das Ergebnis zahlreicher Beratungen. Die Ergebnisse einer hochkarätig besetzten Sachverständigenanhörung wurden dabei berücksichtigt.
Zu betonen ist zudem, dass der Staat als Arbeitgeber zwar über die Bezüge seiner Angestellten und Beamten befinden kann und muss, aber dass es keineswegs seine Aufgabe ist, verbindliche Regeln darüber aufzustellen, welcher Fußball- oder Opernstar oder welches Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft wieviel zu verdienen hat.

Sehr geehrter Herr Schendel, ich hoffe Ihnen hiermit habe veranschaulichen können, dass es für den Gesetzgeber eine wichtige, aber keineswegs leicht zu lösende Aufgabe war, den „Wildwuchs“ von Managergehältern zu beenden. Ich bin aber überzeugt, dass der eingeschlagene Weg richtig ist und er der Problematik gerecht geworden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Flachsbarth