Frage an Maria Flachsbarth von Erich J. bezüglich Familie
Sehr geehrt Frau Dr. Flachsbarth,
ich hätte da 2 Fragen an Sie in Bezug auf Unterhaltszahlungen den Kindern gegenüber.
Ich zahle gern für meine Kinder Unterhalt, aber
1. warum bekommt derjeniege Steuerklasse 1 der Unterhaltspflichtig ( Mann ) ist und der der nur naturell Unterhaltspflichtige die Steuerklassen 3 ( Frau ).
2. warum muß ich als Unterhaltspflichtiger, je weniger Kinder Unterhaltsempfänger sind, mehr für die Jüngeren zahlen.
Mit freundlichen Gruß
Erich Jackstadt
Sehr geehrter Herr Jackstadt
haben Sie vielen Dank für Ihren Brief vom 12. April 2010, mit Fragen zur Einreihung der Ar-beitnehmer in Steuerklassen und zur Unterhaltshöhe.
Da ich die genauen Einzelheiten in Ihrem Fall nicht kenne, kann ich nur allgemein auf Ihre Fragen antworten.
I.Der monatliche Lohnsteuerabzug soll ungefähr der Jahressteuerschuld entsprechen, die erst mit Abgabe der Steuererklärung endgültig festgestellt wird. Dazu erfolgt eine Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen, die sich grundsätzlich nach dem Wohnort, dem Familienstand und dem Zusammenleben richtet.
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gehören in die Steuerklasse I Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind. Verheiratete Arbeitnehmer sind dort einzureihen, wenn der andere Ehegatte im Ausland lebt oder mindestens seit dem Vorjahr dauernd getrennt lebt.
In die Steuerklasse III werden Arbeitnehmer eingereiht, wenn das Ehepaar im Inland wohnt, nicht dauernd getrennt lebt und der Ehepartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder sich mit der Einreihung in die Steuerklasse V einverstanden erklärt. Diese Steuerklasse berücksichtigt insbesondere den Splittingvorteil.
Leben die Ehegatten dauernd getrennt, können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden und daher nicht mehr vom Splittingvorteil profitieren. Beide Ehegatten werden dann nach Steuerklasse I besteuert. Im Jahr der Trennung können die Ehegatten für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und daher die alten Steuerklassen behalten. Unterhaltsleistungen spielen bei der Einreihung in die Steuerklasse keine Rolle.
II. In welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, kann der sog. Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Sie ist nebst den „Anmerkungen“ kein Gesetz, sondern stellt eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten dar.
Die Düsseldorfer Tabelle nennt den sog. Mindestbedarf von Kindern getrennt nach 4 Altersstufen. Diese schwanken und sind insbesondere anhängig von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.
Die letzte Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte mit der Erhöhung des
Kindergeldes und des Kinderfreibetrages im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum 1. Januar 2010.
Neben der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen haben auch andere Faktoren Einfluss auf die Unterhaltshöhe. Die Düsseldorfer Tabelle weist gemäß der Anmerkung 1, Absatz 1 den monatlichen Unterhalt bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus.
Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass sich die in der Unterhaltstabelle genannten Beträge ändern können, je nachdem, ob es sich um mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte handelt. Hier können Zu- oder Abschläge angemessen sein. Daraus ergibt sich, dass, je mehr Kinder der Unterhaltsverpflichtete zu versorgen hat, sich der Unterhaltsbetrag verringert, und andererseits, dass sich der Unterhaltsbetrag erhöht, je weniger Kinder der Unterhaltspflichtige zu unterhalten hat. Grenze bei der Summe der Unterhaltsverpflichtung ist dabei der sog. Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltsberechtigten. Dies ergibt sich aus der Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Maria Flachsbarth, MdB