Frage an Maria Flachsbarth von Jürgen A. bezüglich Familie
Sehr geehrter Frau Dr. Flachsbarth
ist Ihnen bekannt, daß durch die zum 01.01.2010 geplante Erhöhung des Kinderfreibetrages ohne gleichzeitige Änderung des § 1612a BGB der gesetzliche Mindestunterhalt für Kinder um ca. 14% steigen wird. Das bedeutet im Zuge der Wirtschafts- u. Finanzkrise für die Unterhaltspflichtigen eine nicht zumutbare Erhöhung. Viele Zweitfamilien mit Kindern werden dann weniger netto vom brutto zur Verfügung haben. Bei uns werden wir dann trotz 20 € Erhöhung für unseren Sohn 22 € weniger haben, da der Unterhalt für den ersten Sohn um 42 € steigen wird. Ist das die neue Familienpolitik der schwarz-gelben Regierung oder sind noch Änderungen zu erwarten?
Wie stehen Sie zu diesem Sachverhalt?
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Allmacher
Sehr geehrter Herr Allmacher,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. Dezember 2009, in dem Sie nach den Auswirkungen auf eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1612 a BGB haben würde, Stellung zu nehmen, sollte das geplante sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft treten.
Nach § 1612 a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.
§ 1612 a BGB gewährt aber nicht nur das Recht des Kindes auf den Unterhalt als solches, sondern regelt auch in Absatz 1 Satz 2 dessen Höhe. Dieser liegt der Mindestunterhalt zugrunde, der sich aus dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (ESTG) ergibt. Diese Vorschrift setzt die Höhe des sächlichen Existenzminimums fest, die zurzeit bei 1.932 Euro liegt.
Falls zum 1. Januar 2010 der Kinderfreibetrag erhöht wird, wird sich dies direkt auch auf den Kinderfreibetrag auswirken und damit auch auf die Unterhaltspflicht. Man geht davon aus, dass das sächliche Existenzminimum um ca. 10 -15 Prozent auf ungefähr 2184 Euro angehoben wird.
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen Impulse für eine dynamischen und stabilen Aufschwung gesetzt werden. Zur steuerlichen Entlastung der Familien mit Kindern und zur besonderen Berücksichtigung der Aufwendungen der Familien für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder werden die Freibeträge für Kinder für jedes Kind von insgesamt 6024 Euro auf 7008 Euro angehoben. Zugleich wird – um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen zu fördern – das Kindergeld ab dem 1. Januar 2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 Euro erhöht. Welche Entlastungsmöglichkeit für die jeweilige Familie günstiger ist, entscheidet das Finanzamt gemäß dem Günstigerprinzip von Amts wegen.
Es ist mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese steuerliche Entlastung und das erhöhte Kindergeld vor allem den Kindern zugute kommen soll, nicht in erster Linie den Unterhaltspflichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Flachsbarth