Frage an Maria Flachsbarth von Oliver R. bezüglich Familie
Hallo,
nur eine Frage: Ich hoffe man denkt auch an die Unterhaltspflichtigen,hier meistens Väter,die Unterhalt bezahlen müssen.Liest man in einigen Foren nach,dann ist derjenige wieder der,der nichts von einer Steuerentlastung hat. Steigt durch die Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes der Mindestunterhalt für Kinder? Ich finde es schon unmöglich,dass der betreuende Expartner die Steuerklasse 2 hat,während der andere die Steuerklasse 1 hat und davon Unterhalt zahlen muss. Die Kinder sind doch nicht weg,sind doch da....aber werde steuerlich wie ein lediger ohne Kinder behandelt......der ohne Kinder verdient und kann sein Gehalt behalten,aber der Unterhaltspflichtige muss davon auch Kindesunterhalt leisten...soll auch so sein,ist aber nicht in Ordnung diese Ungleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen gegenüber Ledigen ohne Kindern.
gruß Oliver Rieger
Sehr geehrter Herr Rieger,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15. November 2009, in dem Sie mich fragen, inwieweit sich die Erhöhung des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrages auf die Höhe des Mindestunterhalts eines Kindes auswirkt.
Nach § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt verlangen.
In welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, kann der sog. Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Sie ist nebst den „Anmerkungen“ kein Gesetz, sondern stellt eine Leitlinie für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten dar. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die Düsseldorfer Tabelle bezeichnet den sog. Mindestunterhalt von Kinder getrennt nach 4 Altersstufen, 0-5, 6-11,12-17 und ab 18 Jahren. Diese schwanken und sind insbesondere abhängig von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Daneben haben auch noch andere Faktoren Einfluss auf die Unterhaltshöhe, z.B. der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen, der sich u.a. danach richtet, ob er erwerbstätig ist oder nicht.
Die letzte Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte zum 1. Januar 2009, als das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen – Familienleistungsgesetz – erhöht wurden. Die Anpassung erfolgte in Form einer nur geringen Erhöhung des Mindestunterhalts.
Die Höhe bzw. eine Erhöhung des Kindergeldes haben aber nicht nur Einfluss auf den in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Mindestunterhalt, sondern auch auf den konkret zu zahlenden Betrag des Unterhaltspflichtigen. Denn § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass das für das jeweilige Kind anfallende Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen ist und sich insoweit der nach der Düsseldorfer Tabelle
festgelegte Betrag mindert.
Wird das Kindergeld erhöht, so hat das somit zur Folge, dass diese Kindergelderhöhung nicht nur dem Unterhaltsberechtigten zugute kommt, sondern gleichzeitig auch dem Unterhaltsverpflichteten, weil der Betrag, den er vom Unterhalt zur Hälfte abziehen kann, sich erhöht.
Die letzte Kindergelderhöhung führte im Ergebnis dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete nur bei der dritten (12 -17 Jahre) Altersgruppe mehr (7 Euro) bezahlen muss. Bei den beiden anderen Gruppen (0- 5 und 6 – 11 Jahre) muss der Unterhaltsverpflichtete sogar weniger (6 und 5 Euro) bezahlen.
Ob und in welcher Höhe die im Rahmen des sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetzes geplante Kindergelderhöhung zu einer erneuten Anpassung des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle führt, steht noch nicht fest, weil sich das Gesetz derzeit noch in den parlamentarischen
Beratungen befindet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Antworten helfen konnte
Mit freundlichen Grüßen