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Maria Eichhorn
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Frage von Fabian G. •

Frage an Maria Eichhorn von Fabian G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Eichhorn,
halten Sie es für richtig, dass bei Festivitäten am Land wie z.B. einer Fahnenweihe, einer Party der Katholischen Landjugend o. ä. der Alkoholausschank alleine auf Bier, Wein und Sekt beschränkt wird um alle Personen (auch die volljährigen) am übermäßigen Alkoholkonsum zu hindern? Normalerweise besagt ja das Jugendschutzgesetz in einem solchen Fall, dass volljährige Personen auch hochprozentigen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Es ist aber eine Praxis die vermehrt praktiziert wird, dass man seitens der Gemeinde den Ausschank von hochprozentigen Alkohol bei solchen Veranstaltungen komplett verbietet. Sehen Sie darin irgendwelche Probleme?

Meine zweite Frage: In Kürze wird im Bundestag über den Gesetzesentwurf (Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes) der Bundesregierung zur „Surfprotokollierung“ beraten. Dabei soll protokolliert werden wer wann welche Inhalte im Internet betrachtet und welche Suchwörter eingegeben werden. Werden Sie diese Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aller Bundesbürger gewissenlos und gleichgültig hinnehmen?

Ich hoffe auf eine baldige Antwort und verbleibe mit besten Grüßen,

Fabian Gareis

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Gareis,

in vielen Gemeinden im Landkreis Regensburg sind in der Vergangenheit bei Veranstaltungen die sogenannten Schnapsbars, an denen hochprozentiger Alkohol ausgeschenkt wird, verboten worden. Ich halte diese Maßnahmen, die u.a. vom Kreisjugendamt unterstützt wurden für richtig.

Dies ist auch das Ergebnis eines Fachgesprächs im Bundestag im Oktober letzten Jahres zum Thema jugendlicher Alkoholmissbrauch. Die anwesenden Fachleute betonten, wie wichtig es sei, bei Veranstaltungen, die sich vor allem an Jugendliche richten, auf den Ausschank von hochprozentigem Alkohol zu verzichten. Eine Alterskontrolle beim Alkoholausschank ist nur schwer durchführbar. Selbst wenn diese gewährleistet wäre, könnten ältere für die jüngeren Jugendlichen hochprozentigen Alkohol kaufen. Der Leiter des Kreisjugendamtes Regensburg, Herr Mooser, der bei der Veranstaltung in Berlin dabei war, wies darauf hin, dass das weitgehende Verbot von Schnapsbars bei Veranstaltungen im Landkreis mit dafür verantwortlich sei, dass die Zahl exzessiven Alkoholgenusses durch Jugendliche bei Veranstaltungen rückläufig sei.

Zu Ihrer zweiten Frage:

Der Gesetzentwurf des Bundes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik wurde am 14. Januar 2009 vom Bundeskabinett beschlossen.
Durch die Neuregelung im Telemediengesetz wurde eine aus der komplizierten Abgrenzung der Regelungen im Telemediengesetz und im Telekommunikationsgesetz folgende Rechtsunklarheit beseitigt.

Dienstanbieter können in Zukunft Nutzungsdaten (so genannte Protokolldaten oder Logfiles) erheben und verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist.
Dies war nach § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz bisher nur möglich, wenn es sich bei der für das Internetangebot verwendeten Technik zugleich um Dienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelte. Deshalb wird nun im Telemediengesetz eine dem entsprechende Regelung aufgenommen.

Nach beiden Bestimmungen dürfen aber nur die Daten erhoben und zu diesem Zweck verwendet werden, die ein Anbieter tatsächlich benötigt, um Hackerangriffe auf seine Internetseite zu erkennen und abzuwehren.

Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oder die Erstellung eines Surfprofils werden durch die vorgesehene Regelung im Telemediengesetz nicht ermöglicht.

Auch werden im Telemediengesetz für Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine neuen Befugnisse geschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Eichhorn