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Maria Eichhorn
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Frage von Erhard W. •

Frage an Maria Eichhorn von Erhard W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sie sprechen von der Sonderstellung der Beamten am 11.12., also heute, und darin, daß sie unparteiisch sind. Das stimmt nicht. Beamte, die das passive Wahlrecht haben, also in die Parlamente gewählt werden können sind nie unparteiisch. Meiner Kenntnis nach sind Beamte Diener des Staates, zumindest war es früher so. Wenn dem so ist, dürften sie nicht das passive Wahlrecht haben; denn man kann nicht Beamter sein und gleichzeitig Legislative und Exekutive.

Ihre Meinung hierzu würde mich und sicherlich einen Großteil der Wähler interessieren.

mfg
E. Windhövel

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Windhövel,

vielen Dank für Ihren Eintrag auf www.abgeordnetenwatch.de.

Personen, welche sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befinden, dürfen bestimmte Aufgaben nicht übernehmen. Diese werden dem Beamten übertragen. Der Beamte muss unparteiisch hoheitliche Aufgaben ausfüllen, sowie Aufgaben die zur Sicherung des Staates und des öffentlichen Lebens dienen.

Keine Beamten sind, im Unterschied zu den Staatssekretären, die parlamentarischen Staatssekretäre und die Mitglieder der Bundesregierung, also Bundeskanzler und Bundesminister. Sie stehen gemäß § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; sie sind keine Beamten der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 18 BMinG). Entsprechendes gilt für die Landesminister im Verhältnis zum jeweiligen Bundesland.

Auch der Bundespräsident oder Parlamentspräsidenten oder Notare (ausgenommen Amtsnotare) sind Amtsträger, ohne Beamte zu sein. Für den Bundespräsidenten ergibt sich dies schon daraus, dass er oberstes Staatsorgan ist, welches als „Staatsspitze“ naturgemäß nicht den besonderen Dienst- und Treuepflichten der Beamten unterliegt.

Auch kann nach dem Prinzip der Trennung von Amt und Mandat ein Bundes- oder Landtagsabgeordneter (also ein Mitglied der Legislative) nicht zugleich Beamter der Exekutive sein. Wird ein Beamter als Abgeordneter gewählt, ruhen in der Legislaturperiode die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten (z. B. für Abgeordnete des Bundestags nach § 5 AbgG).

Mit freundlichen Grüßen
Maria Eichhorn