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Maria Eichhorn
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Frage von Alexander W. •

Frage an Maria Eichhorn von Alexander W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Eichhorn,

seit nunmehr 6 Wochen warte ich auf eine Antwort von Ihnen zu meinem Anliegen vom 16.02.2008. Wann darf ich damit rechnen ???
Andere Leser sind daran auch interessiert. Mich befremdet es, dass diese Fragen gerade in einer Zeit, in der die Ratifizierung des Reformvertrages im Eiltempo unter größtmöglicher Vermeidung einer transparanten öffentlichen und ehrlichen Debatte forciert wird, kleingehalten werden, bzw. fast schon ignoriert werden.

Die Landtageswahlen in Bayern sind doch jetzt vorbei und Sie hatten immerhin Zeit am 14.03. einem anderen Fragesteller zu antworten....

Hier geht es doch im Kern um die Aushöhlung unserer grundgesetzlich verankerten Freiheits-, Perönlichkeits- und Mitbestimmungsrechte durch supranationale Richtlinienvorgaben, die mittels Salamitaktik immer mehr zu gültigem deutschen Gesetz werden (ich verweise hier auf die Ausführungen unseres ehemaligen Bundespräsidenten Herzog sowie der Professoren Schachtschneider und von Armin).

Glauben Sie denn ernsthaft eine Akzeptanz für den Reformvertrag lässt sich durch Totschweigen elementarer Schwächen, zahlreicher Widersprüche und dem Verweigern einer Entscheidung durch den Souverän - das Volk - auf breiter Front erreichen ?????

Ein ernsthaft um die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands besorgter Bürger erwartet ihre Antwort. Nochmals:

1. welche Legitimation gibt es für EU Handelsabkommen wenn sie mit unserem GG kollidieren ?
2. Wer hat das von deutscher Siete aus zu verantworten auf EU Ebene ?
3. Wie stehen Sie dazu ?
4. Was gedenken Sie zu tun, um sich a) einen umfassenderen Überblick zu verschaffen und b) konkrete Maßnahmen zu initiieren ?

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Wirth

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Wirth,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom Februar dieses Jahres. Ich bitte um Verständnis, dass ich wegen der Komplexität der Thematik nicht früher antworten konnte.

Mit der Frage der Übermittlung von Informationen im Rahmen des Postverkehrs in die USA hat sich der Innenausschuss des Deutschen Bundestages vor wenigen Wochen beschäftigt. Die Bundesregierung hat dort, sowie ferner in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/8843) auf eine entsprechende „Kleine Anfrage“ der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag zu dieser Frage Stellung genommen. Auf der Grundlage dieser Informationen sehe ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt für eine Besorgnis im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Praxis des Postverkehrs in die Vereinigten Staaten mit dem von unserer Verfassung garantierten Schutz des Brief- und Postgeheimnisses. Ich möchte Ihnen dies im Folgenden kurz darlegen.

Zunächst einmal ist klarzustellen: das im Grundgesetz verankerte Postgeheimnis schützt Angaben, die für die Annahme, den Transport und die Auslieferung von Postsendungen erhoben werden. Das Postgeheimnis umfasst dabei sämtliche Postsendungen unabhängig von ihrer Sendungsform und verbietet die Nutzung von Sendungsinformationen für andere Zwecke als diejenigen der Beförderung, außer in den Fällen, in denen dies nach nationalem Recht oder internationalen Abkommen ausdrücklich zugelassen ist. Soweit diese Angaben gleichzeitig Daten natürlicher Personen sind, unterfallen sie zudem dem Schutz durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen im Postverkehr mit den USA gilt folgendes:

Für normale Briefsendungen erheben die Postbetreiber keine speziellen Daten. Das heißt, es werden nur Angaben wie Stückzahl und Gewicht erhoben und übermittelt. Diese Angaben bilden die Grundlage für die spätere Abrechnung.

Für Sendungen mit Wareninhalt im Rahmen der Bestimmungen des Weltpostvertrages (WPV) werden nur die erforderlichen Zolldokumente gemäß WPV verwendet. Dies erfolgt unabhängig von der Wahl des postalischen Produktes. Die Zolldokumente werden vom Kunden ausgefüllt. Absender, Empfänger und Angaben zum Sendungsinhalt befinden sich mittels Papier auf bzw. bei der Sendung. Die Dokumente bilden die Grundlage für die Verzollung der Waren im Bestimmungsland. Eine Vorabübermittlung dieser Angaben findet bei diesen Sendungen _nicht_ statt.

Lediglich Expresssendungen werden anders behandelt. Die Absender, in der Regel Großkunden, übermitteln die für die zollrechtliche Abwicklung erforderlichen Daten teilweise vorab elektronisch an den Expressdienstleister. Je nach Transportweg (Luft- oder Seeweg) werden die Daten innerhalb einer bestimmten Frist, die sich aus dem US-amerikanischen „Trade Act of 2002“ ergibt (Luftverkehr: 4 Stunden vor Landung; Seeverkehr: 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen) elektronisch an das Partnerunternehmen (z.B. von DHL Deutschland an DHL USA) übermittelt. Dieses leitet die Daten dann an die US-Zollbehörden zur Zollabwicklung weiter.

Somit haben die USA derzeit eine elektronische Vorabmeldepflicht derzeit nur für Sendungen eingeführt, die nicht unter den Weltpostvertrag fallen (Expresssendungen). Bei Sendungen, die unter Vertrag fallen, wäre eine Vorabübermittlung davon abhängig, dass eine entsprechende Vereinbarung im Weltpostverein erfolgt. Die Bundesregierung teilte in der Bundestags-Drucksache 16/8843 vom 18. April 2008 mit, dass ihr derzeit keine Einzelheiten zu etwaigen Überlegungen der USA zu einer Ausweitung der Postdatenübermittlung bekannt sei. Bislang haben die USA auch keinen solchen Vorschlag für die Beratungen während des nächsten Weltpostkongresses (23. Juli bis 12. August 2008) unterbreitet.

Zu berücksichtigen ist aber: Die Übermittlung von Daten bei internationalen Warensendungen, die nach den einschlägigen nationalen Einfuhr- und Zollbestimmungen z.B. der USA gefordert werden, ist zulässig und unvermeidbar, wenn der Postverkehr mit dem entsprechenden Land aufrechterhalten werden soll. Die USA könnten, wie jedes andere Land auch, im Rahmen der eigenen nationalen Gesetzgebung weitergehende Regelungen treffen. Der amerikanische „Trade Act of 2002“ sieht grundsätzlich auch die Erfassung von Daten aus dem reinen Briefverkehr vor, d.h. bei Briefen ohne Wareninhalt. Diese Regelung findet bislang aber keine Anwendung. Allerdings könnten die USA durch ein amerikanisches ergänzendes Gesetz diese Briefe einbeziehen. Darauf hätte die Bundesrepublik keinen Einfluss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einige Antworten zu Ihren Fragen liefern.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Eichhorn MdB