Frage an Maria Eichhorn von Maria S. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Eichhorn,
ich möchte von Ihnen wissen, wieso sich die Politik immer nur auf die nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten, die das Vertrauen in die Ehe gesetzt haben so stark für diese einsetzt..
Bin selber Witwe und habe auch eine 18 jährige Ehe hinter mir, aber mir wurde gesagt, ich bin noch jung genug, ich kann selber für mich und mein Kind sorgen.
Da ich nur 25% Witwenrente bekomme und mein Kind noch in Ausbildung steht, bekam ich nach den plötzlichen Tod meines Mannes inklusive Waisenrente 400 Euro Rente, obwohl ich auch nur Hausfrau war.
Ist doch sehr wenig gegenüber Frauen die z. B. die gleich Ehezeit ( Beispiel aus dem Freundeskreis) und gleiches Familieneinkommen hatten und dann Aufstockungsunterhalt für sich alleine bekommen.
Die Kinder werden beim Ehemann zurückgelassen , solche Frauen bekommen dann noch 550 €uro, um den gewohnten Lebensstandard halten zu können für immer.
Wieso sagt hier der Gesetzgeber auch nicht, die können selber für sich sorgen?
Das wäre doch christlicher sich besser um die Witwen zu kümmern, als um die Frauen, die nur der Selbstverwirklichung wegen, Kinder und Ehemänner verlassen und nur für immer die Hand aufhalten.
Diese Frauen handeln doch auch nicht christlich, sonst wären sie ja bei ihren Familien. Christlich, da gibt es ja keine Scheidung und somit hebt sich ja dann das der Christliche Faktor auf.
mfg
Maria Singer
Sehr geehrte Frau Singer,
für Ihr Schreiben vom 31. Mai über abgeordnetenwatch danke ich Ihnen.
Ich kann Ihre Entrüstung verstehen, dass Sie als Witwe unter Umständen schlechter gestellt sind, als Frauen, die sich scheiden lassen. Auch für mich steht die Ehe, nach Artikel 6 des Grundgesetzes, unter dem besonderen Schutz des Staates.
Als Bezieherin einer so genannten „kleinen“ Witwenrente stehen Ihnen nur 25 Prozent der Rente zu, die Ihr verstorbener Mann bezogen hätte. Im Vergleich zu Unterhaltsansprüchen kann das unter Umständen ein kleinerer Betrag sein.
Bei der Reform des Unterhaltsrechts hatten wir mit der SPD einen Kompromiss erzielt, der durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 23. Mai 2007 von Bundesjustizministerin Zypries allerdings jetzt in Frage gestellt wird.
Nach diesem Kompromiss müssen künftig alle Ehepartner gleich behandelt werden. Der Rang der ersten und der zweiten Ehe hängt allein davon ab, ob Kinder betreut werden oder die Ehe von langer Dauer war. Nicht verheiratete Elternteile kommen jedoch nach dem Kompromiss auch weiterhin erst nach dem geschiedenen Ehepartner zum Zuge, wenn dieser Kinder betreut oder lange verheiratet war.
Durch die Änderung des § 1615l BGB werden zum Wohle der Kinder die Ansprüche einer nicht verheirateten und einer verheirateten Mutter einander weitgehend angeglichen. Der Anspruch der nicht verheirateten Mutter „endet“ künftig nicht mehr in der Regel nach drei Jahren. In Zukunft wird der Unterhaltsanspruch auf mindestens drei Jahre festgelegt. Anschließend wird geprüft, ob und in welcher Höhe weiter Unterhalt zur Betreuung des Kindes gewährt werden kann.
Außerdem wird die Frage, ab wann von einem betreuenden Elternteil eine (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, künftig auch nach denselben Kriterien beurteilt.
Sowohl der geschiedene Ehepartner als auch der nicht verheiratete Elternteil haben in den ersten drei Lebensjahren des Kindes stets einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In dieser Zeit wird unterhaltsrechtlich keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet. Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres kommt es auf den Einzelfall an. Niemand kann dann gezwungen werden, sein Kind in eine Betreuung zu geben. In jedem Einzelfall sind die besonderen Belange des Kindes – wie etwa die Belastung durch die Trennung der Eltern – und die Möglichkeiten der Betreuung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Maria Eichhorn MdB