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Maria Eichhorn
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Frage von Marion R. •

Frage an Maria Eichhorn von Marion R. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Eichhorn,

Es betrifft das neue Unterhaltrecht. Kurz zu mir, ich bin seit 9 Jahren Zweitfrau. Mein Mann zahlt lediglich Unterhalt für seinen Sohn aus erster Ehe. Wir haben eine gemeinsame Tochter und deswegen bin ich seit dem 3 Lebensjahr der Tochter nur geringfügig (weniger als 400 € Basis) erwerbstätig. Weil die Mittel nicht für 2 Kinder und 1 Ehegatten (also ich) nicht reichen liegt bei den Unterhaltsberechnungen immer ein Mangelfall vor. Nach neuem Recht würde das bedeuten, daß ich nicht mehr wie bisher in eine Unterhaltsberechnung berücksichtigt werde, da Kinder vorrangig sind. Da mein Mann nicht genug Einkommen hat, reicht es nicht einmal für den Regelunterhalt der 2 Kinder, geschweige denn ich kann von meinem eigenen Mann keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten, weil das Kind aus erster Ehe mehr Unterhalt begehrt, aber gleichzeitig seit 7 Jahren den Kontakt zu seinem Vater verweigert. Sie müssen verstehen, ich bekoche meinen Mann, erziehe unsere gemeinsame Tochter, schmeiße den Haushalt und trage nebenbei etwas zum Haushaltsgeld bei. Kurz ich bin für meinen Mann da, doch sein Sohn nicht, profitiert aber nach neuem Recht und ich verliere meinen Anspruch.

Die Zweitfamilie soll durch das Neue Recht besser gestellt werden, in unserem Fall aber freut sich lediglich wieder die erste Frau um den höheren Unterhalt für ihr Kind.

Tritt in meinem Fall evtl. der Vertrauensschutz für Ehefrauen ein? Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 I Grundgesetz); Ich fühle mich nicht mehr geschützt, wenn das Neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.

Vielen Dank schon mal im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Rosenberger

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Rosenberger,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf www.abgeordnetenwatch.de vom 24.03.2007 zum Thema Unterhaltsrecht.

Nach Artikel 6 GG steht die Ehe „unter dem besonderen Schutz des Staates.“ Daher habe ich mich für eine Änderung der geplanten Reform zum Unterhaltsrecht eingesetzt. Der jetzt erzielte Kompromiss ist für alle tragbar. Unstrittig war und ist – und wurde auch so beschlossen –, dass alle Kinder, die für ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst sorgen können, im ersten Rang der Unterhaltsansprüche stehen. Mit dem Kompromiss in der Rangordnung wird erreicht, dass künftig alle Ehegatten gleich behandelt werden. Der Rang der ersten und der zweiten Ehe hängt allein davon ab, ob Kinder betreut werden oder die Ehe von langer Dauer ist. Die erste Ehefrau geht der zweiten nicht mehr automatisch vor. Nicht verheiratete Elternteile werden jedoch nach dem Kompromiss weiterhin erst nach den Ehegatten zum Zuge kommen, wenn diese Kinder betreuen oder lange verheiratet waren. Sie bleiben trotz der Betreuung eines Kindes zurückgesetzt.

Durch die Änderung des § 1615l BGB werden allerdings die Ansprüche einer nicht verheirateten und einer verheirateten Mutter einander weitgehend angeglichen. Der Anspruch der nicht verheirateten Mutter „endet“ künftig nicht mehr in der Regel nach drei Jahren. Über den bereits im Regierungsentwurf angelegten Ansatz hinaus wird der Unterhaltsanspruch künftig für mindestens drei Jahre geschuldet. Anschließend ist eine offene Billigkeitsentscheidung zu treffen, mit der weitergehend Unterhalt zur Betreuung des Kindes gewährt werden kann (Abkehr vom Regel-Ausnahme-Verhältnis).

Außerdem wird die Frage, ab wann von einem betreuenden Elternteil eine (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, künftig auch nach denselben Kriterien beurteilt. Sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der nicht verheiratete Elternteil haben in den ersten drei Lebensjahren des Kindes stets einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In dieser Zeit wird unterhaltsrechtlich keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet. Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres kommt es auf den Einzelfall an – in beiden Konstellationen sind insbesondere die Belange des Kindes – wie etwa die Belastung durch die Trennung der Eltern – und die Möglichkeiten der Betreuung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Der erzielte Kompromiss trägt dem Schutz der Ehe Rechnung, berücksichtigt aber durch die Neuregelung der Erwerbstätigkeit die Interessen der geschiedenen Väter wesentlich besser als dies in der Vergangenheit der Fall war.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Maria Eichhorn MdB