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Margrit Wetzel
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Frage von Stefan R. •

Frage an Margrit Wetzel von Stefan R. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo, ich habe da mal eine Frage.
Es heist doch immer wer eine Ausbildung gemacht hat und Leistung zeigt wird nie arbeitslos sein.
Ich habe bis zum 16.06.2009 eine Ausbidung als Kaufmann im Einzelhandel bei der Firma REWE in Hamburg gemacht.
Aufgrund von komischen Umständen wurde ich nicht übernommen. Ich war schon Drittkraft bei mir im Markt und die Übernahme stand auch schon fest.
Wie kann es sein, dass wenn ich dem Betriebsrat darüber in Kenntnis setze was los ist, der nichts machen kann und nur sagt können wir nichts tun?
Ich meine der Betriebsrat ist doch auch dazu da die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren oder sehe ich das falsch.
Desweiteren war ich beim Arbeitsamt um ALG zu beantragen.
Die Frau war sowas von unfreundlich zu mir, da frage ich mich, wenn die alle so sind ist doch klar das keiner freiwillig zum Amt geht.
Die Frau gab mir einen Stapel mit, den ich und meine Ex-Firma ausfüllen müssen.
Ich habe mich natürlich sofort um die Angelegenheit gekümmert, doch als ich da heute am 29.06.09 anrief sagte man mir, ich könne erst einen Termin am 14.07.09 haben. Der Termin gilt dazu mein ALG zu beantragen, weil die dafür ja die Unterlagen brauchen.
Was mache ich aber in der Zeit wo ich jetzt kein Geld bekomme, weil das AMT braucht um mir einen Termin zu geben.
Ich kann es einfach nicht verstehn.
Desweiteren wie kan es sein, dass wenn ich über die Interntseite des Arbeitsamtes mir eine Stelle raussuche, dass die von einer Privaten Arbeitsvermittlungsargentur ist und ich da aber wieder acht Wochen abeitslos gemeldet sein muss um überhaupt Anspruch auf Vermittlung zu bekommen.?
Wie soll ich denn da sofort wieder ins Berufsleben zurück kehren können?

Ja ,das sind so die Fragen die ich mir stelle und was unsere Politiker vor haben dagegen zu unternehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Rohlof

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SPD

Sehr geehrter Herr Rohlof,

leider ist auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung keine Garantie für die Übernahme oder das sofortige Finden eines Arbeitsplatzes. Die Personalplanung obliegt im Rahmen der geltenden Gesetze der unternehmerischen Freiheit.
Natürlich soll der Betriebsrat die Rechte der Arbeitnehmer wahren, dies
heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine Übernahme erzwingen kann.
Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates als betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer wurden schon 1952 mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Es wurde 1972 umfänglich und danach noch mehrfach in kleineren Teilen novelliert. Weitere Rechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz und dem Arbeitsgerichtsgesetz.
Wenn Sie genau so wie ich der Meinung sind, dass unsere Gesellschaft starke Arbeitnehmerrechte und Betriebsräte braucht, so können Sie uns bei der nächsten Wahl helfen, die sozialen und gerechten Interessen der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land zu vertreten.
Zu Ihren weiteren Ausführungen möchte ich bemerken, dass man – selbst wenn eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit tatsächlich nicht ganz so freundlich gewesen sei – nicht gleich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen Kamm scheren sollte.
Die von Ihnen angesprochenen privaten Arbeitsvermittler arbeiten gewöhnlich auf Provisionsbasis oder als Dienstleister von mitarbeitersuchenden Firmen. Sie vermitteln auch gegen Vermittlungsgutscheine, die von der Arbeitsagentur ausgegebenen werden. Ihre Dienstleistung besteht neben der Vermittlung auch in Hilfen für den Bewerber.
Ein solcher Vermittlungsgutschein steht Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit zu. Die gesetzlichen Grundlagen für den Vermittlungsgutschein sind die §§ 296 und 421g SGB III, § 16 SGB II. Der Vermittlungsgutschein hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten und wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 € oder 2.500 € (Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte) ausgestellt.
Der Bewerber sucht sich einen oder mehrere, oft bei der Bundesagentur für Arbeit gelistete, private Vermittler seiner Wahl. Ein Vermittlungsvertrag zwischen den beiden ist zwingend vorgeschrieben. Zu den Feinheiten und dem genauen Prozedere wird Sie Ihre Agentur für Arbeit sicherlich gerne beraten.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Margrit Wetzel MdB