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Frage von Daniel G. •

Frage an Margit Jung von Daniel G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Jung,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort [1], zu der sich ergänzende Fragen stellen:

Sie schreiben in Ihrer Antwort, Zitat: "Klarstellung: Wenn Gerichte im Verfahren Stellungnahmen und Gutachten von Jugendämtern und Fachgutachtern abfordern, dann ist der übliche Verfahrensablauf, dass zuerst das Gericht diese Unterlagen bekommt und dann beide am Verfahren beteiligte Seiten zeitgleich die Unterlagen zur Stellungnahme zugesandt bekommen. Dies richtet sich nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften in Familiensachen."

Das Thema sind familiengerichtliche Verfahren (Trennung und Scheidung), bei denen das Jugendamt nicht Beteiligter (i.s.d. § 7 FamFG) des Verfahrens ist, sondern nur Mitwirkender (§ 50 SGB VIII), mit dem gesetzl. Zweck die Eltern über das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe zu unterrichten (§ 17(3) SGB VIII).

Welche ist bei diesem Thema die von Ihnen in Bezug genommene konkrete und einschlägige verfahrensrechtliche Vorschrift (Befugnisnorm) für die Übermittlung einer Stellungnahme des Jugendamtes an das Gericht? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in Thüringen , hat ja festgestellt, dass der § 162 FamFG hierfür keine Befugnisnorm bei der Mitwirkung ist [2].

Mit freundlichem Gruß
D. G.
Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
Sachverständiger für den Datenschutz

[1] https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/margit-jung/question/2019-08-09/320916
[2] http://www.datenschutz-grumpelt.de/media/files/ccf27072018dsb_pfusch.pdf

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