Würden sie sich im Falle einer Wahl dafür einsetzen die Rahmenbedingungen mindestens für eine freiwillige Einigung auf ein Doppelresidenzmodell für Trennungskinder und deren Eltern zu schaffen?
Unser gemeinsames Kind wird auch nach der Trennung zu gleichen Teilen von der Mutter und mir, dem Vater betreut. Wir haben uns hier selbstständig auf ein paritätisches Wechselmodell geeinigt, unter anderem deshalb, weil dies aus erziehungspsychologischer Sicht als vorteilhafter gilt, was zahlreiche Langzeitstudien, u.a. aus Australien, Neuseeland und Belgien, wo dieses Modell der Standard ist, belegen. Ein solches Modell ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt.
Ein Problem besteht unter anderem darin, dass unsere Tochter nur einen gemeldeten Wohnsitz haben kann, da anders als in allen anderen westeuropäischen Ländern, kein Doppelresidenzmodell vorgesehen ist. Das hat u.a. zur Folge, dass nur bei einem Elternteil, trotz gleichem zeitlichen und finanziellen Aufwand das eigene Kind in der Steuerklasse berücksichtigt wird.
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für ihre Frage bei Abgeordnetenwatch.de zum Thema Doppelresidenzmodell. Die Lebenswirklichkeit der Familien hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt hat – dies gilt insbesondere für die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme für gemeinsame Kinder nach einer Trennung der Eltern. Väter wollen auch nach der Trennung Verantwortung für das Kind übernehmen und möglichst viel Zeit mit ihm verbringen. Auch ich bin davon überzeugt, dass es für die Kinder in aller Regel am besten ist, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und Entwicklung übernehmen. Kinder sollten auch nach einer Trennung der Eltern möglichst eng mit beiden Elternteilen verbunden bleiben.
Auch nach unserer Überzeugung wird die gemeinsame Sorge am besten im sogenannten Doppelresidenz- oder Wechselmodell verwirklicht. Die damit verbundene geteilte Sorge der beiden Elternteile darf jedoch kein Selbstzweck sein. Wirklich „fair“ kann eine Lösung nur sein, wenn sie für das beteiligte Kind die richtige ist. Bei den erforderlichen Änderungen im Familienrecht müssen wir also darauf achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen in allererster Linie auf das Kindeswohl ausgerichtet sind.
Das Wechselmodell wird bereits heute auch im Streitfall gerichtlich angeordnet, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Insofern wird es in der Praxis der Familien nach Trennung bereits in vielen Fällen gelebt. Der Bundesgerichtshof hat auch für den Fall des Streits um das Umgangsrecht klargestellt, dass es selbst bei fehlender Zustimmung eines Elternteils keinen Automatismus gibt, der ein Wechselmodell ausschließt. In der Praxis ist es freilich schwierig, den wechselnden Umgang mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen, wenn dies von einer Seite abgelehnt wird. Der Blick in die Rechtsprechung zeigt aber, dass sich die Familiengerichte sehr differenziert mit dem jeweiligen Einzelfall auseinandersetzen und gerade keine schematischen Lösungen vorgeben. Der Wunsch, dass alle Kinder auch nach Trennung der Eltern zu jederzeit Umgang mit beiden Elternteilen haben sollen, lässt sich in vielen Einzelfällen bereits heute verwirklichen. Dennoch muss das Kindeswohl der Maßstab zur Beantwortung der Frage sein, ob ein solches Sorge- und Umgangsmodell im Einzelfall das Beste für das betroffene Kind ist.
Wir als Union sind darüber hinaus davon überzeugt, dass sich die zunehmende Verantwortungsübernahme beider Elternteile für gemeinsame Kinder auch steuerrechtlich auswirken muss. Eine umfassende Reform, in der sorge-, steuer- und unterhaltsrechtliche Aspekte aufeinander abgestimmt geregelt werden, wurde vom Koalitionspartner, der SPD, nicht getragen. Insoweit besteht Handlungsbedarf für die kommende Legislaturperiode. In unserem Wahlprogramm haben wir diesen Punkt bereits aufgegriffen: Wir wollen die familienrechtlichen Vorschriften im Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht anpassen. Zentral ist dabei nach wie vor das Wohl des Kindes. Wir wollen eine Aufenthalts- und Betreuungsregelung, die in jedem Einzelfall bestmöglich das Kindeswohl sicherstellt.
Wie der Umgang in Zukunft gestaltet werden kann, damit er dem Kindeswohl am besten entspricht, ist für uns eine Frage mit höchster gesellschaftlicher und politischer Relevanz. Wir nehmen die Wünsche und Bedürfnisse von Kindern und Eltern nach Trennung sehr ernst und versuchen mit Nachdruck zu angemessenen Lösungen für die familienrechtliche Praxis zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg