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Frage von Bernd R. •

Frage an Marco Steigert von Bernd R. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Steigert,

die Abgeordnete Golze von den LINKEN schreibt in ihrer Antwort auf entsprechende Fragen der "Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland", es wäre rechtswidrig, wenn Familiengerichte ganze psychologische SV- Gutachten (die immerhin viele Privatgeheimnisse, auch Irrtümer über private Lebensverhältnisse enthalten) an das Jugendamt schicken sollten (1).

Sie äußert auch, daß man sich bei vermuteten Verstößen an die Datenschutzbehörden wenden sollte.

Von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland- Pfalz habe ich aber erfahren, daß dort - wegen der "richterlichen Unabhängigkeit" keine Prüfkompetenz für "gerichtliche" Tätigkeiten bestehe, nur insoweit, als daß es sich um Verwaltungstätigkeiten handeln würde und eine solche läge wohl nicht vor, wenn der Richter die Versendung verfügt.

Ich verstehe das nicht.

Heißt das vielleicht
1. es sollte erst eine Gesetzesänderung vorgenommen werden, sodaß eine Datenübermittlung / Offenbarung von Privatgeheimnissen wie oben gemeint in jedem Fall auch in die Prüfkompetenz des Landesbeauftragten für den Datenschutz fällt?
2. man kann sich derzeit allenfalls mit einer Strafanzeige gegen den Richter wegen einer Straftat im Amt mit Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 Abs. 2 S. 1 zur Wehr setzen?

Meinen Sie, daß ein Staatsanwalt auf Antrag eines Bürgers, der einen Richter einer Straftat bezichtigt, überhaupt tätig würde oder daß er den rechtsunterworfenen Bürger eher - vielleicht unter Verweis auf seinen "Ermessensspielraum" - auf den Privatklageweg verweisen würde, weil es sich um ein Antragsdelikt handele?

Für rasche Antworten wäre ich dankbar, denn das Thema scheint überhaupt brisant.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder

(1) http://www.abgeordnetenwatch.de/diana_golze-650-5655--f196624.html#q196624

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Antwort von
REP

Sehr geehrter Herr Rieder,

die Abgeordnete Golze von den LINKEN schreibt in ihrer Antwort auf entsprechende Fragen der "Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland", es wäre rechtswidrig, wenn Familiengerichte ganze psychologische SV- Gutachten (die immerhin viele Privatgeheimnisse, auch Irrtümer über private Lebensverhältnisse enthalten) an das Jugendamt schicken sollten (1).
Rechtswidrig können diese nicht sein wenn es sich um Gutachten handle diese braucht man zur Aufklärung der Persönlichen Fälle, mir gefällt nur das Wort ‚ganze Psychologische Gutachten nicht!
Nachvollziehbarkeit des Gutachtens
Ein psychologischer Laie muss die Gedankengänge und das Ergebnis des Gutachtens nachvollziehen können.
Konkret bedeutet dies:
• Das Gutachten muss einen "roten Faden" aufweisen und darf keine logischen Brüche enthalten.
• Das Ergebnis muss einen klaren Bezug zum gesamten Gutachten haben und darf den Explorationsdaten nicht widersprechen.
• Die Fragestellung des Gerichtes muss klar beantwortet werden.
• Nicht gestellte Fragen dürfen auch nicht beantwortet werden.
• Objektive Tatsachen und eigene Bewertungen des SV müssen klar getrennt werden.
Dies bedeutet ganze Gutachten über alle Einzelheiten mit dem Privatgeheimnissen sind vor Gericht anfechtbar da diese gegen den Datenschutz sprechen da hat Frau Golze recht. Da hätte ein Anwalt dagegen gehen müssen. Einen Richter könnte man nur anklagen wenn er Vorsätzlich diese Privatgeheimnisse der Öffentlichkeit preis gibt.

Falls Sie Persönlich betroffen sind, biete ich Ihnen gerne noch ein persönliches Gespräch an zwecks Klagefrist oder Hilfreich kann es auch sein den Persönlichen Kontakt mit dem Jugendamt herzustellen um Irrtümer der Privaten Lebensverhältnisse klarzustellen.

Mit freundlichen Grüßen
Steigert Marco