Die Grundlage für die Absicherung pflegender Angehöriger in der Rentenversicherung befindet sich in § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten.
Wenn die Zahl der Übernachtungen sich im Einzelfall als untaugliches Beurteilungskriterium erweist, da beispielsweise die Betreuungsleistung nur tagsüber erbracht werden kann, kann eine angemessene Einordnung erfolgen, indem auch andere Kriterien (Übernahme der Betreuung bei Krankheit des Kindes, Organisation der Freizeit, Wahrnehmung von Terminen in der Schule, beim Arzt etc.) berücksichtigt werden
Statt einem Pflichtdienst müssen wir Dienste wie das Freiwillige Soziale Jahr attraktiver gestalten
Ich halte eine systematische und transparente Aufarbeitung der Corona-Politik für selbstverständlich: Nach Maßnahmen dieses Ausmaßes muss eine seriöse Manöverkritik folgen, um für die Zukunft zu lernen.
Das Bundesministerium der Justiz prüft die aktuelle Gesetzeslage fortwährend auf Verbesserungen und nimmt Anregungen gern entgegen
Klar ist: Deutschland leidet unter einem Bürokratie-Burnout. Bürger, Betriebe, aber auch Behörden sind so erschöpft von dem Wust an Vorschriften, dass sie sich nicht mehr auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.