
(...) haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Der Bundestag gilt als beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend sind. Nach § 45 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kommt es zur Feststellung der Beschlussfähigkeit durch einen sogenannten "Hammelsprung" nur, wenn die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion bezweifelt wird und zusätzlich vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht wird. (...)