
Wer aufgrund einer empfohlenen Corona-Impfung einen Impfschaden erleidet, hat u.a. gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat.
Dr. Marco Buschmann MdB / Fotografin: Julia Deptala
Wer aufgrund einer empfohlenen Corona-Impfung einen Impfschaden erleidet, hat u.a. gem. § 60 Abs. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat.
Die Triage ist in Deutschland gesetzlich nicht näher geregelt. Für die Zuteilung knapper Behandlungskapazitäten existieren Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften
Die Lage in den Krankenhäusern ist dramatisch. Durch Änderung des IfSG erhalten Länder robusten Instrumentenkasten zur Pandemiebekämpfung.
Die Pandemie ist noch nicht vorbei, sie muss allerdings anders bekämpft werden.
Besonders bei kleineren und mittleren Einkommen steigt die steuerliche Belastung. Freie Demokraten haben hier immer wieder auf Entlastung hingewirkt.
Die Pandemie ist noch nicht vorbei, sie muss allerdings anders bekämpft werden.