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Marco Buschmann
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Frage von Christine N. •

Warum ungleiche Ahndung im Rechtbfür gleiches Delikt (Flucht vom Tatort)

Sehr geehrter Herr Buschmann,
eine Frage zum Strafrecht, deren Antwort ich nirgends finde.
Wieso wirkt Fahrerflucht strafverschärfend?
Flucht bei Kapitlverbrechen aber nicht?
Selbst bei simplen Ladendiebstahl wirkt Flucht nicht strafverschärfend.
Gilt hier nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz und gleiches Recht für alle?
Wann endlich wird diese Ungleichbehandlung aus "grauer Vorzeit" endlich abgeschafft?

Christine N.

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Sehr geehrte Frau N.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB), häufig als "Fahrerflucht" bezeichnet, stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar. Zweck dieses Straftatbestandes ist nicht, das Entfernen vom Unfallort zu bestrafen. Vielmehr ist der Strafgrund darin zu sehen, dass die Vermögensinteressen von Unfallopfern nicht vereitelt werden sollen. Konkret sollen die zivilrechtlichen Ersatzansprüche von Unfallopfern dadurch gesichert werden, dass sich ein Unfallverursacher, beispielsweise der Feststellung seiner Identität, gerade nicht durch Flucht entziehen kann, ohne dabei zugleich eine Straftat zu begehen. Im Kern geht es bei § 142 StGB somit um Vermögensschutz. Dennoch bin ich der Überzeugung, dass hinsichtlich der im Gesetz vorgesehenen Warte- und Auskunftspflichten bei Unfällen mit bloßen Sachschäden Reformbedarf besteht. Hier brauchen wir eine bürgerfreundliche und bürokratiearme Lösung. An einem entsprechenden Regelungsvorschlag arbeiten wir gerade im Bundesministerium der Justiz.

Der Diebstahl nach § 242 StGB schützt das Eigentum - genauer gesagt, die Verfügungsmacht über das Eigentum. Ist diese durch eine Person in der Absicht entzogen worden, die Sache sich selbst oder einer anderen Person zuzueignen, ist der Diebstahl verwirklicht. Eine Entfernung vom Handlungsort ändert dabei grundsätzlich nichts am bereits verwirklichten Unrecht. 

Es ist also regelmäßig von Bedeutung, was die jeweilige Strafnorm bezweckt, um zu bestimmen, wie sich eine Handlung strafrechtlich auswirkt.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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