Warum ist es dem Gesetzgeber lieber, neue Gesetzestexte im Betreuungsrecht zu formulieren anstatt den Menschen direkt Selbsbestimmung gem. Art. 2 GG und § 1896 Abs. 1a BGB zu gewähren?
Die neue Formulierungen im Betreuungsrecht ab dem 1.1.2023 lassen den Betroffenen (mwd) weiterhin vom Willen der Fremdpersonen abhängig - davon, wie Betreuungsgericht Erforderlichkeit beurteilt.
Der Betroffene (mwd) hat weiterhin keine freie Selbstbestimmung und kann nur darauf hoffen, dass fremde Person eines Richters (mwd) gewissenhaft über Erforderlichkeit u. a. bestimmt. Und muss u. U. durch Instanzen richterliche Fehler erwidern und widerlegen. Mit viel Zeit- und Geld-Aufwand.
Dabei besagt die Rechtsprechung des BVerfG, dass es für das Grundrecht gem. Art. 2 GG einfacher natürlicher Wille ausreicht - 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 sowie 20. Dezember 2016 - 2 BvR 1541/15.
Auch EU-DSGVO sieht einfache natürliche Willenserklärung für die Gewährung des Datenschutzes vor.
Warum gilt natürliche Willenserklärung im Betreuungsrecht nicht, sondern wird durch die fremde Bestimmung über Erforderlichkeit ersetzt?
Sehr geehrte Frau M.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
§ 1814 BGB stellt in Absatz 2 klar: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Damit schützt das Betreuungsrecht das Selbstbestimmungsrecht und trägt auch dem Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Rechnung. Die Betreuung darf zudem nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist. Im Übrigen darf ich auf meine Antwort auf Ihre Frage vom 26.4.2023 verweisen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB