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Marco Buschmann
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Frage von Mirko H. •

Sehr geehrter Herr Buschmann, warum kann auf der Babymesse WISH FOR A BABY am 2.3. in Berlin für Leihmutterschaft geworben werden, obwohl diese in Deutschland verboten ist?

Dieses scheint mir strafrechtlich relevant und wirft Fragen zu ähnlichen Sachverhalten auf. Denn die Frauenärztin Karin Hänel ist 2017 verurteilt worden, da sie für Schwangerschaftsabbrüche geworben habe. Dieses ist in Deutschland nämlich, wie Sie wissen, verboten. Nun wird auf der Messe bald für die ebenfalls verbotene Praktik der Leihmutterschaft geworben. Wie planen Sie gegen diesen Verstoß vorzugehen? Oder sehen Sie etwa eine Rechtfertigung? Vielen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße, Mirko H.

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Sehr geehrter Herr H.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Die Leihmutterschaft ist in Deutschland aktuell gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) verboten. Damit verbunden ist auch ein Werbeverbot für selbige nach § 13 d Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermG). Ob in dem von Ihnen skizzierten Fall gegen das Werbeverbot in § 13 d AdVermG verstoßen wurde, obliegt der Feststellung der zuständigen Gerichte.

Seit dem 19.07.2022 ist das in § 219a StGB normierte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Damit wurden zugleich die nach dieser Vorschrift ergangenen Urteile aufgehoben. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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