ich möchte gern verstehen, wie die Werte aus der Einkommens und Verbrauchsstichprobe 2018 (EVS2018) in die Kinderspalte der Düsseldorfer Tabelle einfließen.
Sehr geehrter Herr Buschmann,
Ich gehe davon aus, dass bei der EVS2018 die Differenz zwischen einem 2 Personen und einem 3 Personenhaushalt mit guter Näherung dem Verbrauch eines Kindes entspricht. Dieser Verbrauch beträgt laut EVS2018: 305€ im Monat für ein Kind (incl. Auto und Tabak). Klingt sehr real.
Hintergrund der Anfrage ist, dass diese völlig realitätsfernen Werte der Düsseldorfer Tabelle dazu führen, dass gerade Mittelverdiener plötzlich in Finanznot geraten weil der Partner mit dem Kind auszieht. Die Kinder hat er ja eingeplant, die Familie konnte er ja unterhalten, die Düsseldorfer Tabelle kann er aber nicht mehr bedienen. Die Folge ist, dass dieses Prozedere zum lukrativen Sport für die weniger verdienenden Partner geworden ist. Den finanziellen Effekt kann er noch maximieren indem er leicht den Partner aus der Erziehung herausdrängt. Dem Kindeswohl hilft das nicht.
Letztlich hat dieser Effekt auch negative Auswirkungen auf die Geburtenrate in Deutschland.
MfG P.
Sehr geehrter Herr P.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die hohe Inflation erfordert in vielen Politikbereichen entschlossenes Handeln – auch im Familienrecht. Natürlich benötigen auch Kinder in der heutigen Zeit mehr Geld zum Leben. Deshalb haben wir zum ersten Januar 2023 den Mindestunterhalt außerplanmäßig erhöht. Damit ist sichergestellt: Minderjährige Kinder können auch künftig so viel Unterhalt verlangen, wie sie zum Leben brauchen.
Das Bundesministerium der Justiz hat gemäß § 1612a Abs. 4 BGB durch Rechtsverordnung den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festzulegen. Dies ist zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung geschehen. Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Ausgehend von ihm wird die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2022 (Bundestagsdrucksache 20/4443). Infolge der unvorhersehbaren erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das Jahr 2023 nach oben korrigiert werden musste. Die von Ihnen genannte Einkommens- und Verbrauchstichprobe - eine auf freiwilliger Basis nur alle fünf Jahre erhobene Stichprobe privater Haushalte - dient verschiedenen statistischen Zwecken, ist aber weder darauf angelegt noch dafür geeignet, den Unterhaltsbedarf von Kindern zu berechnen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB