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Marco Buschmann
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Frage von Dieter W. •

habe ich ein Klagerecht, wenn mich (dreifach geipmpft gegen COVID-19) ein nachweislich ungeimpfter und infizierter Mitbürger mit COVID-19 ansteckt ? Anzeige wg. Körperverletzung möglich ?

können Sie bitte die Mehrheit der Bündesbürger gesetzlich schützen vor Reichsbürgern, Neonazis und Aluhüten und weiteren Impfverweigerern ?
Danke

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Sehr geehrter Herr W.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Zur Eindämmung des Infektionsrisikos gelten niedrigschwellige Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen bundesweit fort. In von den Landesparlamenten festgestellten Hotspot-Regionen können notfalls zudem weitergehende Schutzmaßnahmen beschlossen werden. Darüber hinaus kann das eigenverantwortliche Tragen einer Maske das individuelle Infektionsrisiko erheblich senken.

Eine mit COVID-19 infizierte Person, die einen anderen Menschen bewusst mit dem Coronavirus ansteckt, macht sich strafbar. So stellt etwa das bewusste Anhusten und eine daraus resultierende Infektion eine vorsätzliche oder sogar gefährliche Körperverletzung dar. Auch der Versuch wird strafrechtlich verfolgt und bestraft.

Das Missachten von Isolationsanordnungen wird ebenfalls sanktioniert. Wer dabei andere Personen ansteckt, muss mit Haftstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldbußen bis zu 25.000 Euro rechnen (§§ 73, 75 IfSG). Betroffene können auf zivilrechtlichem Wege darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend machen

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Frage hiermit beantworten.

Freundliche Grüße 

Dr. Marco Buschmann MdB

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