Frage an Marc Bernhard von Metin D. bezüglich Verkehr
Die Abschaffung der Rückkehrpflicht für Mietwagen ist im Gespräch. Dies klingt harmlos, hat aber verheerende Folgen. Dies wäre das Einfallstor für Uber, Lyft und Co. Die Anzahl der Pkw zur Beförderung in den Städten erhöht sich um das bis zu 7-fache, (New York: 14.000 Cabs, plus 80.000 Uber, plus 23.000 Lyft) da man Neuanmeldungen nicht beschränken kann. Durch einen Zulassungsstopp für 1 Jahr, versucht New York dem Problem Herr zu werden. Dagegen klagt Uber. Uber ist Anstoß für eine Änderung des Ordnungsrahmen des PBefG, fühlt sich an Gesetze nicht gebunden, schreibt Verluste in Milliardenhöhe, ist bekannt für seine weitreichende Lobbyarbeit, Preisdumping und sein disruptives Vorgehen am Markt weltweit. Im PBfG spielt der Begriff der "persönlichen Zuverlässigkeit" eine besondere Rolle - ein Maßstab, der auch bei der Beurteilung neuer Anbieter beachtet werden muss. Hinzu kommt, das mit Freigabe des Marktes eine Kontrolle desselben, nicht mehr möglich wäre, da das Personal dazu fehlt, die Fahrtenaufzeichnung nicht vorhanden ist und die Wagen nicht kenntlich sind. Zwei Systeme, das Taxi mit seinen Auflagen, Vorschriften und Kosten, neben einem privaten Anbieter, der völlig frei von Pflichten ist. Das ist unlauterer Wettbewerb. Die Freigabe des Marktes, auf diese Art und Weise, würde das Taxigewerbe zerstören, das Steuerzahler und Arbeitgeber in Deutschland ist. Es geht um ca. 250.000 Arbeitsplätze. Uber zahlt in Deutschland keine Steuern und übernimmt keine Verantwortung. Alles das, was man sich für die Zukunft in der Mobilität wünscht, kann Taxi bereits. Es gibt unzählige Taxi-Apps (davon Taxi Deutschland, seit 2010 rund 2.600 Städte und Gemeinden), Bargeldlose Zahlung, Ride Pooling (mytaximatch), AST (Anruf-Sammel-Taxi) auf dem Land, etc. Mir ist es daher unerklärlich, warum man dieses Gewerbe nun vernichten will und den Markt an Uber verschenken. Wo liegt da der Vorteil? Daher möchte ich Sie fragen, wie stehen Sie zur Aufhebung der Rückkehrpflicht für Mietwagen?
Sehr geehrter Herr Metin,
Sie hatten mir eine ähnliche Anfrage bereits zugeschickt, ich antworte Ihnen aber gerne noch einmal. Die Position der AfD-Bundestagsfraktion zur geplanten Änderung des Personenbeförderungsgesetzes umfasst folgende Punkte:
1. Die Unterscheidung zwischen Taxi und Mietwagen (mit Fahrer) in der heutigen Form soll aufgegeben werden. Künftig gibt es im Wesentlichen nur noch Taxis, für die gleiche und faire Bedingungen gelten sollen.
2. Daneben kann es auch noch einen Mietwagenservice mit Fahrer (z.B. im Sinne von Limousinenvermietung) geben, für den aber weiterhin die Rückkehrpflicht besteht und die unterwegs keine Fahrgäste aufnehmen dürfen.
3. Der Taxiunternehmer benötigt eine Konzession zum Betrieb des Taxiunternehmens.
4. Die Konzession erteilt die Stadt- oder Kreisverwaltung am Geschäftssitz des Taxiunternehmers. Geschäftssitz ist der Ort, an dem der Startpunkt der Mehrheit der Fahrten liegt (bzw. liegen wird),
5. Die Konzession gilt für das betreffende Stadt- bzw. Kreisgebiet und die unmittelbar angrenzenden Stadt- bzw. Kreisgebiete. Die Startpunkte der Fahrten müssen im Konzessionsgebiet liegen.
6. Voraussetzung zum Erwerb einer Konzession sind der Besitz eines Personenbeförderungsscheines und die Teilnahme an einer zugelassenen Taxenvermittlung.
7. In der Konzession werden die Form der Erkennbarkeit der Fahrzeuge und sonstige Qualitätsanforderungen, insbesondere das Vorhandensein von digitalen Erfassungsgeräten in den Fahrzeugen, vorgeschrieben.
8. Eine anerkannte Taxenvermittlung muss über App und Telefon erreichbar sein.
9. Es besteht Betriebspflicht an 7 Tagen/Woche und 24 Stunden am Tag und Beförderungspflicht für Fahrgäste, es sei denn, der Konzessionsgeber schränkt diese ein.
10. Krankenfahrten müssen zu Festpreisen durchgeführt werden, die vom Konzessionsgeber zusammen mit den Krankenkassen festgelegt werden.
11. Alle eingesetzten Fahrer müssen im Besitz eines Personenbeförderungsscheines sein. Voraussetzungen für den Erwerb des Personenbeförderungsscheines sind: Führungszeugnis ohne Eintrag, ärztliche Untersuchung einschließlich Sehtest, erfolgreich absolvierter Erste-Hilfe-Kurs, Deutschkenntnisse gemäß B1 oder B2.
12. Die Preisfindung für die Taxifahrt unterliegt dem freien Wettbewerb zwischen einer Untergrenze von 1,00 €/km und einer Obergrenze von 5,00 €/km. Der Preis für die Fahrt muss vor Fahrtbeginn festliegen.
13. Von Aufstellplätzen Flughäfen, Bahnhöfen, o.ä. darf an den Bereitstellungspunkten vom Eigentümer der Fläche eine Gebühr für die Taxiaufstellung erhoben werden, die an den Fahrgast weiterberechnet werden darf.
14. Die Taxis dürfen auch von mehreren, voneinander unabhängigen Fahrgästen mit ähnlichen Zielen genutzt werden (sogenanntes „pooling“).
15. Die erforderlichen arbeitsrechtlichen (insbesondere Mindestlohn), ordnungsrechtlichen und steuerrechtlichen Kontrollen über entsprechende digitale Einrichtungen (z.B. App) erfolgen (anstelle der technisch überholten „Fiskaltaxameter“) für alle Anbieter.
16. Die beliebten privaten Mitnahmezentralen für längere Strecken sollen weiterhin Bestand haben und sind von den o.a. Regelungen nicht betroffen. Die Preise für die Mitnahme dürfen die anteiligen reinen Betriebskosten nicht übersteigen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Bernhard