Frage an Marc Bernhard von Philipp P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr Bernhard,
schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, die Einfuhr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen legal.
Dieses ohnehin schon weiche Verbot wird in der Praxis jedoch weiter aufgeweicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
Zum einen gibt es die Möglichkeit in Deutschland Tiere unter Betäubung zu schächten.
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717#
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717-2
Außerdem wird Fleisch von im Ausland geschächteten Tieren nach Deutschland importiert.
https://youtu.be/MXN2piFmWLo
Die Nachfrager beruft sich auf religiöse Interessen und die Freiheit zum Bekenntnis/Religion.
In Deutschland gilt jedoch die Freiheit sich zu einem Bekenntnis oder einer Religion zu bekennen.
Es gilt jedoch nicht die Freiheit der Bekenntnisse/Religionen alles zu tun, bzw. Narrenfreiheit unter dem Deckmantel der Religion.
Das schächten ist ein mitunter minutenlanger Todeskampf für die Tiere.
Wen Sie sehr starke Nerven haben können Sie sich hier anschauen was schächten für die Tiere bedeutet.
https://www.youtube.com/watch?v=paH6JmVL2FA
Was werden Sie gegen diese Tierquälerei tun?
Mit freundlichen Grüßen
P. P.
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Schächten. Ihre Anmerkungen zu dieser Problematik schätzen wir sehr! Von Anfang an setzt sich die AfD für eine mitfühlende und respektvolle Behandlung aller Tiere ein. Das betrifft auch die Haltung, den Transport und erst recht die Schlachtung der Tiere. Nach dem Vorbild von gesetzlichen Regelungen, die schon in Dänemark, Norwegen, Schweden, der Schweiz und weiteren europäischen Ländern gelten, lehnt daher die AfD Schächten (betäubungsloses Töten), sowie das Schächten mit vorheriger Elektrokurzzeitbetäubung von Tieren ab. Das Wort Kurzzeitbetäubung bedeutet, dass das Tier nur beim Halsschnitt kurz betäubt ist, zum Ausbluten aber wieder wach ist. Dieses Vorgehen ist mit dem Staatsziel Tierschutz nicht vereinbar und muss ohne Ausnahme verboten sein. Auch der Handel, die Bewerbung und die Einfuhr von Fleisch aus tierquälerischer Schlachtung sind aus unserer Sicht unzulässig. Die Ausnahmeregelung für Religionsgemeinschaften in Paragraph 4a (2) des deutschen Tierschutzgesetzes ist zu streichen.
Um sich über unsere Positionen weiter zu informieren, können Sie sich auch folgende Rede unseres Abgeordneten Thomas Ehrhorn zu diesem Thema anhören:
https://www.youtube.com/watch?v=CRW4qI-kdM4
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Marc Bernhard, MdB